Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer bezahlen

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
    Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

    Online-Dienst

    Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben

    ID: L100001_400833810

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 05.03.2024 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer  

    Ansprechpartner

    Fachdienst 22 - Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    35037 Marburg

    Öffnungszeiten

    Mo, Mi, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr Telefonsprechzeiten: Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst Steuern und Abgaben (FD 22), - auch kurz Steueramt genannt - gehört dem Dezernat des Oberbürgermeisters an und ist im Fachbereich 2, Finanzen, angesiedelt. Er kümmert sich um die kommunalen Steuern und Gebühren. Die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B), die Hundesteuer, die Spielapparatesteuer, die Zweitwohnungssteuer, die Müllabfuhrgebühren und die Straßenreinigungsgebühren werden hier berechnet und veranlagt. Die Kanalbenutzungsgebühren werden durch die Stadtwerke Marburg GmbH berechnet und zusammen mit den Niederschlagswassergebühren festgesetzt, dies jedoch im Auftrag der Stadt Marburg.

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Marburg: Zweitwohnungsteuer bezahlen

    Die Universitätsstadt Marburg erhebt diese Steuer auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung.

    Steuerpflichtig sind alle Personen, die in Marburg eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der Universitätsstadt Marburg befindet. Melderechtlich sind Sie verpflichtet, Ihre Zweitwohnung beim Stadtbüro Marburg anzumelden.

    Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, deren Bemessungsgrundlage der jährliche Mietaufwand ist. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer anteilmäßig auf volle Monate berechnet. Sie beträgt 10 % der Nettokaltmiete des Kalenderjahres. Wenn keine Miete oder ein Mietbetrag unterhalb der ortsüblichen Miete zu zahlen ist, wird als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt.

     Steuerfrei sind z. B.:

    • Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Marburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,

    • Wohnungen bei den Eltern oder einem Elternteil, welche von Studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen genutzt werden, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsplatz befindet.

    Änderungen, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind, sind schriftlich oder über unseren Onlineservice innerhalb eines Monats dem Fachdienst Steuern und Abgaben mitzuteilen.

    Die Universitätsstadt Marburg erhebt diese Steuer auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung.

    Steuerpflichtig sind alle Personen, die in Marburg eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der Universitätsstadt Marburg befindet. Melderechtlich sind Sie verpflichtet, Ihre Zweitwohnung beim Stadtbüro Marburg anzumelden.

    Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, deren Bemessungsgrundlage der jährliche Mietaufwand ist. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer anteilmäßig auf volle Monate berechnet. Sie beträgt 10 % der Nettokaltmiete des Kalenderjahres. Wenn keine Miete oder ein Mietbetrag unterhalb der ortsüblichen Miete zu zahlen ist, wird als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt.

    Steuerfrei sind z. B.:

    • Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Marburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,

    • Wohnungen bei den Eltern oder einem Elternteil, welche von Studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen genutzt werden, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsplatz befindet.

    Änderungen, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind, sind schriftlich oder über unseren Onlineservice innerhalb eines Monats dem Fachdienst Steuern und Abgaben mitzuteilen.

    Kosten

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport   am 20.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Zweitwohnsitzsteuer bezahlen, Zweitwohnsitzsteuer, Gemeindesteuern, Wohnungswesen, Wohnung Anmeldung, Wohnung anmelden, Zweitwohnung, Wohnungsummeldung, Zweitwohnungsabgabe, Zweitwohnungssteuer, Nebenwohnung, Steuer, Wohnung, Meldebehörde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)