Zweitwohnungsteuer bezahlen
Beschreibung
Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Ausnahmen:
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.
Online-Dienst
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer
Ansprechpartner
Fachdienst 22 - Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo, Mi, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr Telefonsprechzeiten: Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
FD 22 - Zweitwohnungssteuer
Internet
Weitere Informationen
Voraussetzungen
Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Marburg: Zweitwohnungsteuer bezahlen
Die Universitätsstadt Marburg erhebt diese Steuer auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung.
Steuerpflichtig sind alle Personen, die in Marburg eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der Universitätsstadt Marburg befindet. Melderechtlich sind Sie verpflichtet, Ihre Zweitwohnung beim Stadtbüro Marburg anzumelden.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, deren Bemessungsgrundlage der jährliche Mietaufwand ist. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer anteilmäßig auf volle Monate berechnet. Sie beträgt 10 % der Nettokaltmiete des Kalenderjahres. Wenn keine Miete oder ein Mietbetrag unterhalb der ortsüblichen Miete zu zahlen ist, wird als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt.
Steuerfrei sind z. B.:
- Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Marburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,
- Wohnungen bei den Eltern oder einem Elternteil, welche von Studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen genutzt werden, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsplatz befindet.
Änderungen, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind, sind schriftlich oder über unseren Onlineservice innerhalb eines Monats dem Fachdienst Steuern und Abgaben mitzuteilen.
Die Universitätsstadt Marburg erhebt diese Steuer auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung.
Steuerpflichtig sind alle Personen, die in Marburg eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der Universitätsstadt Marburg befindet. Melderechtlich sind Sie verpflichtet, Ihre Zweitwohnung beim Stadtbüro Marburg anzumelden.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, deren Bemessungsgrundlage der jährliche Mietaufwand ist. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer anteilmäßig auf volle Monate berechnet. Sie beträgt 10 % der Nettokaltmiete des Kalenderjahres. Wenn keine Miete oder ein Mietbetrag unterhalb der ortsüblichen Miete zu zahlen ist, wird als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt.
Steuerfrei sind z. B.:
- Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Marburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,
- Wohnungen bei den Eltern oder einem Elternteil, welche von Studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen genutzt werden, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsplatz befindet.
Änderungen, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind, sind schriftlich oder über unseren Onlineservice innerhalb eines Monats dem Fachdienst Steuern und Abgaben mitzuteilen.
Kosten
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Weitere Informationen
Hinweise für Marburg: Zweitwohnungsteuer bezahlen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport   am 20.03.2014
Stichwörter
Zweitwohnsitzsteuer bezahlen, Zweitwohnsitzsteuer, Gemeindesteuern, Wohnungswesen, Wohnung Anmeldung, Wohnung anmelden, Zweitwohnung, Wohnungsummeldung, Zweitwohnungsabgabe, Zweitwohnungssteuer, Nebenwohnung, Steuer, Wohnung, Meldebehörde