Wohnung Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Hinweise für Viernheim: Wohnsitz Anmeldung
Zuzug nach Viernheim
Es ist keine Abmeldebescheinigung mehr nötig! Sie erhalten eine Meldebestätigung. Diese ist kostenfrei und dient dem Nachweis der Anmeldung.
Zuzug nach Viernheim
Es ist keine Abmeldebescheinigung mehr nötig! Sie erhalten eine Meldebestätigung. Diese ist kostenfrei und dient dem Nachweis der Anmeldung.
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Terminvergabe Bürgerbüro Viernheim
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Zuständigkeit
an die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Stadt Viernheim - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Kundenparkplätze am Gebäude
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Walter-Gropius Allee (Linie 5)
Linien:- Regionalbahn: Linie VRN
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Kettelerstraße 3
Postfach
68519 Viernheim
Öffnungszeiten
NUR MIT TERMIN
Montag – Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Montag + Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 13:00 - 19:00 Uhr
Samstag 10:00 - 12:00 Uhr
(24.12. + 31.12. geschlossen)
Bitte nutzen Sie bevorzugt unsere Online Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: 115(Bitte nutzen Sie die Online-Terminvereinbarung Service Hotline 115 (ohne Vorwahl))
Telefax: 06204 988-387
E-Mail: buergerbuero@viernheim.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldlose Zahlung, Apple Pay, Visa Karte, Kreditkarten, Kontaktlos bezahlen, Bezahlsysteme, Maestro-Card, Bargeldzahlung
Weitere Informationen
Im Bürgerbüro Viernheim ist eine Zahlung mit EC-Karte möglich.
Bitte nutzen Sie bevorzugt unsere Online Terminvereinbarung für Termine mit dem Bürgerbüro!
Bezahlmöglichkeiten: Some(Visa Karte (Kreditkarten vom Typ Visa)), Some(Barzahlung), Some(Kontaktlos zahlen (Bezahldienste über NFC)), Some(Kreditkarten (Eine der Scheckkart, mit der bargeldlos bezahlt werden kann.)), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.)), Some(Maestro-Card (Maestro ist ein internationaler (Keine Vorschläge) von Mastercard)), Some(ePayment), Some(Apple Pay (NFC Bezahldienst von Apple))
erforderliche Unterlagen
- Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
- aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Hinweise für Viernheim: Wohnsitz Anmeldung
- Personalausweis
- Reisepass
- Kinderausweis
- evtl. Heiraturkunde (bei Ehepaaren)
- evtl. Geburtsurkunde (bei Kindern)
- evtl. Scheidungsurkunde (bei Geschiedenen)
- Anmeldeformular (nur bei Bevollmächtigung)
- Wohnungsgeberbestätigung
- Personalausweis
- Reisepass
- Kinderausweis
- evtl. Heiraturkunde (bei Ehepaaren)
- evtl. Geburtsurkunde (bei Kindern)
- evtl. Scheidungsurkunde (bei Geschiedenen)
- Anmeldeformular (nur bei Bevollmächtigung)
- Wohnungsgeberbestätigung
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Hinweise für Viernheim: Wohnsitz Anmeldung
Nach dem Zuzug nach Viernheim müssen Sie sich innerhalb 2 Wochen an Ihrem neuen Wohnort angemeldet haben.
Eine Anmeldung kann nur unter Vorsprache im Bürgerbüro erfolgen! Bei persönlicher Vorsprache ist kein Anmeldeformular notwendig. Bei Beauftragung eines Bevollmächtigten ist das Anmeldeformular auszufüllen, auszudrucken und zu unterschreiben.
ACHTUNG: Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Die wichtigsten Änderungen finden sie hier: Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (beim Wegzug in das Ausland oder Aufgabe Nebenwohnsitz). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. (siehe Anlage)
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
- Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Nach dem Zuzug nach Viernheim müssen Sie sich innerhalb 2 Wochen an Ihrem neuen Wohnort angemeldet haben.
Eine Anmeldung kann nur unter Vorsprache im Bürgerbüro erfolgen! Bei persönlicher Vorsprache ist kein Anmeldeformular notwendig. Bei Beauftragung eines Bevollmächtigten ist das Anmeldeformular auszufüllen, auszudrucken und zu unterschreiben.
ACHTUNG: Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Die wichtigsten Änderungen finden sie hier: Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (beim Wegzug in das Ausland oder Aufgabe Nebenwohnsitz). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. (siehe Anlage)
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
- Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Fristen
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise für Viernheim: Wohnsitz Anmeldung
Nach dem Zuzug nach Viernheim müssen Sie sich innerhalb 2 Wochen an Ihrem neuen Wohnort angemeldet haben.
Eine Anmeldung kann nur unter Vorsprache im Bürgerbüro erfolgen! Bei persönlicher Vorsprache ist kein Anmeldeformular notwendig. Bei Beauftragung eines Bevollmächtigten ist das Anmeldeformular auszufüllen, auszudrucken und zu unterschreiben.
Nach dem Zuzug nach Viernheim müssen Sie sich innerhalb 2 Wochen an Ihrem neuen Wohnort angemeldet haben.
Eine Anmeldung kann nur unter Vorsprache im Bürgerbüro erfolgen! Bei persönlicher Vorsprache ist kein Anmeldeformular notwendig. Bei Beauftragung eines Bevollmächtigten ist das Anmeldeformular auszufüllen, auszudrucken und zu unterschreiben.
Bearbeitungsdauer
Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Dokumente
Ausgehend
Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Bemerkungen
Hinweise für Viernheim: Wohnsitz Anmeldung
Nur mit Termin!
Beachten Sie die aktuelle Hinweise unter: www.viernheim.de/corona
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 30.09.2021
Stichwörter
Wohnsitz anmelden, Wohnsitzummeldung, Ummeldebescheinigung, Einwohnerwesen, Wohnsitzwechsel, Nebenwohnsitz, Anmeldebescheinigung, Hauptwohnsitz, Wohnung, Meldeschein, Zweitwohnsitz, Umzug, Wohnsitz, Anmeldebestätigung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, ummelden, Meldewesen, Ummeldung, Wohnsitz ummelden, Ummeldebestätigung, Anmeldung, Wohnsitzanmeldung