Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
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SEPA Lastschriftmandat
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Zuständigkeit
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Hessisch Lichtenau - Fachbereich 2 - Finanzen
Beschreibung
Hauptaufgaben des Fachbereichs 2 - Finanzen - sind die Haushaltsplanung, die Erhebung der Steuern, Gebühren und Beiträge, die Buchhaltung für die Gesamtverwaltung, die Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie Aufnahme und Verwaltung der Kredite der Stadt. Dem Fachbereich 2 ist darüber hinaus der Fachdienst Stadtkasse zugeordnet, der für die rechtzeitige Zahlung der Verbindlichkeiten der Stadt, den Zahlungsverkehr und Vollstreckungsaufgaben zuständig ist.
Die allgemeine Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der
Festsetzung und Erhebung von Gemeindesteuern sowie Wasser-, Abwasser- und Niederschlagsgebühren können Sie hier herunterladen:
Informationsschreiben zur DSGVO
Adresse
Postanschrift
Landgrafenstraße 52
37235 Hessisch Lichtenau
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau C. Nickel (Gebühren Wasser/Abwasser)
Frau U. Sauber
Postanschrift
Landgrafenstraße 52
37235 Hessisch Lichtenau
E-Mail: u.sauber@hessisch-lichtenau.de
Telefon Festnetz: 05602 807-158
Stadt Hessisch Lichtenau - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Öffnungszeiten
Ohne Terminvereinbarung:
Montag:
08:00-13:00 Uhr
14:00-18:00 Uhr
Nach vorheriger Terminvereinbarung:
Dienstag:
08:00-13:00 Uhr
14:00-16:00 Uhr
Mittwoch:
08:00-13:30 Uhr
Donnerstag:
Kontakt
Kontaktperson
Frau T. Burgheim
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: t.burgheim@hessisch-lichtenau.de
Frau M. Schweiger
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
E-Mail: m.schweiger@hessisch-lichtenau.de
Telefon Festnetz: 05602 807-100
Frau K. Freitag
Postanschrift
Landgrafenstraße 43a
37235 Hessisch Lichtenau
E-Mail: k.freitag@hessisch-lichtenau.de
Telefon Festnetz: 05602 807-100
Formulare
SEPA Lastschriftmandat - PDF
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Fristen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
- Befreiung von der Hundesteuer beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020
Stichwörter
Hund Anmeldung, Hundeabmeldung, Haustier, kommunale Steuer, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Gemeindesteuern, Hund, Hunde abmelden, Hunde anmelden