Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Online-Dienst
Hundesteuer - Hund anmelden
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kämmerei
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr; Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Gent Konjusha (Gewerbe- und andere Steuern)
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Fristen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweise für Gießen: Spezialisierung
- für den ersten Hund € 84,00/Jahr
- für den zweiten Hund € 120,00/Jahr
- für den dritten und jeden weiteren Hund € 150,00/Jahr
Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt. Zahlungen aufgrund des letzten Bescheides sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. 01.07. eines jeden Jahres zu leisten.
- für den ersten Hund € 84,00/Jahr
- für den zweiten Hund € 120,00/Jahr
- für den dritten und jeden weiteren Hund € 150,00/Jahr
Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt. Zahlungen aufgrund des letzten Bescheides sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. 01.07. eines jeden Jahres zu leisten.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
- Befreiung von der Hundesteuer beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Gießen: Spezialisierung
Steuerermäßigung nach § 7 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Gießen
Die Hundesteuer kann auf Antrag für den ersten Hund auf 25 % des Jahressteuersatzes für Gießen-Pass Inhaber und für die Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Gießen-Pass erfüllen sowie die diesem Personenkreis einkommensmäßig gleichstehende Personen ermäßigt werden.
Steuerbefreiung nach § 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Gießen
- Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
- Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
-
Hunde, die von ihren Haltern aus einem Gießener Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
Für Anträge auf Hundesteuerbefreiung sind die entsprechenden Nachweise in Kopie beizufügen (z. B. Schwerbehindertenausweis, Tierübergabevertrag des Gießener Tierheims, Gießen-Pass, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Einkommensnachweis).
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (z.B. Bewachung von Herden oder abgelegenen Häusern, in denen nur eine Wohnung bewohnt ist) sowie für Blindenhunde. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Steuerermäßigung nach § 7 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Gießen
Die Hundesteuer kann auf Antrag für den ersten Hund auf 25 % des Jahressteuersatzes für Gießen-Pass Inhaber und für die Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Gießen-Pass erfüllen sowie die diesem Personenkreis einkommensmäßig gleichstehende Personen ermäßigt werden.
Steuerbefreiung nach § 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Gießen
- Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
- Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
-
Hunde, die von ihren Haltern aus einem Gießener Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
Für Anträge auf Hundesteuerbefreiung sind die entsprechenden Nachweise in Kopie beizufügen (z. B. Schwerbehindertenausweis, Tierübergabevertrag des Gießener Tierheims, Gießen-Pass, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Einkommensnachweis).
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (z.B. Bewachung von Herden oder abgelegenen Häusern, in denen nur eine Wohnung bewohnt ist) sowie für Blindenhunde. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020
Stichwörter
Hund Anmeldung, Hundeabmeldung, Haustier, kommunale Steuer, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Gemeindesteuern, Hund, Hunde abmelden, Hunde anmelden