Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer - Hund anmelden

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

    Online-Dienst

    Hund anmelden

    ID: L100001_371226007

    Beschreibung

    Online-Prozess

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 10.03.2021 (von: Webservice, EGem Nidderau)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Webservice, EGem Nidderau)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Nidderau - Fachbereich 20 Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Am Steinweg 1

    61130 Nidderau

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.

     Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
    • bei Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

    Hinweise für Nidderau: Spezielle Hinweise für Stadt Nidderau

    Nähere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Nidderau entnehmen.

    Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden.

    Bitte beachten Sie u.a. die aufgeführte Kennzeichnungspflicht nach § 1 (2): "Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder Brustgeschirr anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben."  

    Nähere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Nidderau entnehmen.

    Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden.

    Bitte beachten Sie u.a. die aufgeführte Kennzeichnungspflicht nach § 1 (2): "Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder Brustgeschirr anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben."  

    Verfahrensablauf

    Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

    Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

    Fristen

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

    Kosten

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

    Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hund Anmeldung, Hundeabmeldung, Haustier, kommunale Steuer, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Gemeindesteuern, Hund, Hunde abmelden, Hunde anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)