Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Online-Dienst
Anmeldung eines Hundes
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Leistungsbereich Stadtkasse und Steuern
Adresse
Hausanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: null
Behindertenparkplatz: null
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Finanzabteilung befindet sich im Rathaus Usingen, Wilhelmjstraße 1, 61250 Usingen. Die Öffnungszeit ist dort: Montag und Mittwoch von 7:30 bis 17:00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 7:30 bis 18:00 Uhr Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Sandra Engelmann
Hausanschrift
Wilhelmjstraße 1
61250 UsingenE-Mail: engelmann@usingen.de
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-2203
Fax: +49 6081 1024-9080
Nicole Wörner
Hausanschrift
Wilhelmjstraße 1
61250 UsingenE-Mail: woerner@usingen.de
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-1035
Fax: +49 6081 1024-9080
Marco Stübig
Hausanschrift
Wilhelmjstraße 1
61250 UsingenE-Mail: stuebig@usingen.de
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-2200
Fax: +49 6081 1024-9080
Vivian Schuhmacher
Hausanschrift
Wilhelmjstraße 1
61250 UsingenE-Mail: schuhmacher@usingen.de
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-2202
Fax: +49 6081 1024-9080
Cedric Krines
Hausanschrift
Wilhelmjstraße 1
61250 UsingenE-Mail: krines@usingen.de
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-2201
Fax: +49 6081 1024-9080
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Handlungsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020
Stichwörter
Hund Anmeldung, Hunde anmelden, Hunde abmelden, Gemeindesteuern, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Hund, Haustier, Hundeabmeldung, kommunale Steuer