Schülerbeförderung
Beschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Hinweise für Marburg: Schülerbeförderung
Der Fachdienst Schule der Universitätsstadt Marburg, regelt unter Berücksichtigung des § 161 Hessisches Schulgesetz die Übernahme und Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Anspruchsberechtigte:
Schüler/innen der Grundstufe (Klassen 1 - 4), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Schüler/innen der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Schüler/innen der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr sowie das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge) und wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Wie wird beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schüler/innen im Sekretariat der jeweiligen Schule oder am Ende dieses Artikels als PDF-Datei zum herunterladen. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird anschließend im Sekretariat der jeweiligen Schule abgegeben und von dort aus an den Fachdienst Schule weitergeleitet. Anschließend erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Mit Beginn des Schuljahres erhalten die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler das Schülerticket Hessen automatisch zugesandt.
Das Schülerticket Hessen ist ganzjährig von Montag bis Sonntag hessenweit gültig. Dies gilt sowohl für die Ferien- als auch für die Schulzeiten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des RMV.
In Ausnahmefällen (z. B. wenn nicht die nächstgelegene Schule besucht wird oder öffentlicher Personennahverkehr nicht genutzt werden kann) werden die Fahrtkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt rückwirkend halbjährlich nach Beendigung eines Schulhalbjahres unter Vorlage der einzelnen Fahrkarten. Erstattet werden die Kosten für die günstigste Verbindung zwischen Wohnung und Schule. Notwendig ist ein gesonderter Erstattungsantrag, siehe Online-Formulare. Dieser Erstattungsantrag muss spätestens am 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, im Fachdienst Schule vorliegen.
Der Fachdienst Schule der Universitätsstadt Marburg, regelt unter Berücksichtigung des § 161 Hessisches Schulgesetz die Übernahme und Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Anspruchsberechtigte:
Schüler/innen der Grundstufe (Klassen 1 - 4), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Schüler/innen der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Schüler/innen der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr sowie das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge) und wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Wie wird beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schüler/innen im Sekretariat der jeweiligen Schule oder am Ende dieses Artikels als PDF-Datei zum herunterladen. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird anschließend im Sekretariat der jeweiligen Schule abgegeben und von dort aus an den Fachdienst Schule weitergeleitet. Anschließend erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Mit Beginn des Schuljahres erhalten die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler das Schülerticket Hessen automatisch zugesandt.
Das Schülerticket Hessen ist ganzjährig von Montag bis Sonntag hessenweit gültig. Dies gilt sowohl für die Ferien- als auch für die Schulzeiten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des RMV.
In Ausnahmefällen (z. B. wenn nicht die nächstgelegene Schule besucht wird oder öffentlicher Personennahverkehr nicht genutzt werden kann) werden die Fahrtkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt rückwirkend halbjährlich nach Beendigung eines Schulhalbjahres unter Vorlage der einzelnen Fahrkarten. Erstattet werden die Kosten für die günstigste Verbindung zwischen Wohnung und Schule. Notwendig ist ein gesonderter Erstattungsantrag, siehe Online-Formulare. Dieser Erstattungsantrag muss spätestens am 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, im Fachdienst Schule vorliegen.
Online-Dienst
Schülerbeförderung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Ansprechpartner
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 23.08.2013
Stichwörter
Schülerbeförderung, Fahrtkostenerstattung, Schulweg, Schülerzeitkarten, HKM, Schülerfahrtkosten