Schülerbeförderung
Beschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
Der Landkreis Limburg-Weilburg bietet Ihnen die Möglichkeit, den Antrag auch online zu stellen. Sie finden den Antrag unter dem Punkt "Formulare".
Bitte stellen Sie den Antrag über die jeweils besuchte Schule.
Der Landkreis Limburg-Weilburg bietet Ihnen die Möglichkeit, den Antrag auch online zu stellen. Sie finden den Antrag unter dem Punkt "Formulare".
Bitte stellen Sie den Antrag über die jeweils besuchte Schule.
Online-Dienste
1 - Online-Antrag Grundschulen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
2 - Online-Antrag Mittelstufe (Klassen 5-10)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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3 - Online-Antrag Berufliche Schulen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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4 - Online-Antrag Grundstufe (der Berufsschulen)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Schulen, Schülerbeförderung und BAföG
Adresse
Postanschrift
Schiede 43
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Postanschrift
Limburger Straße 8 - 10
Postfach
35781 Weilburg
Kontakt
Telefon: 06431 296-397
E-Mail: 50.30@limburg-weilburg.de
Kontaktperson
Herr Wolfgang Streb
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06431 296-397
Fax: 06431 296-5581
Telefon Festnetz: 06431 296-338
E-Mail: 50.30@limburg-weilburg.de
Frau Nicole Schmidt
Formulare
Erstattungsantrag für Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkersmittel
6 - Informationsblatt und Antrag Betriebspraktikum
Voraussetzungen
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten besteht nur dann, wenn der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mehr als 3 km beträgt.
Der Übernahmeanspruch besteht maximal bis zur Vollendung der Sekundarstufe I. Er endet somit bei einem Besuch des Hauptschulzweigs mit Vollendung der Jahrgangsstufe 9, bei einem Besuch des Realschul- und Gymnasialzweigs G9 mit Vollendung der Jahrgangsstufe 10.
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten besteht nur dann, wenn der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mehr als 3 km beträgt.
Der Übernahmeanspruch besteht maximal bis zur Vollendung der Sekundarstufe I. Er endet somit bei einem Besuch des Hauptschulzweigs mit Vollendung der Jahrgangsstufe 9, bei einem Besuch des Realschul- und Gymnasialzweigs G9 mit Vollendung der Jahrgangsstufe 10.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
Grundsätzlich werden die Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) nur für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Werden private Verkehrsmittel genutzt, obwohl die Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglich und zumutbar ist, werden keine Kosten erstattet. Private Beförderungsmittel werden nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallprüfung anerkannt.
Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres als Einzelerstattung auf Antrag (online). Alle Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landkreis Limburg-Weilburg eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ein Schuljahr endet immer am 31. Juli. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Schülerinnen und Schüler können das Schülerticket Hessen erwerben oder mit einer RMV-Kundenkarte vergünstigte Zeitkarten (Monats- und Wochenkarten) lösen.
Schüler der Grundstufe der Berufsschule können das Schülerticket Hessen erwerben oder mit einem RMV-Berufsschulausweis an Berufsschultagen Einzelfahrkarten zum Kindertarif lösen.
Grundsätzlich werden die Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) nur für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Werden private Verkehrsmittel genutzt, obwohl die Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglich und zumutbar ist, werden keine Kosten erstattet. Private Beförderungsmittel werden nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallprüfung anerkannt.
Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres als Einzelerstattung auf Antrag (online). Alle Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landkreis Limburg-Weilburg eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ein Schuljahr endet immer am 31. Juli. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Schülerinnen und Schüler können das Schülerticket Hessen erwerben oder mit einer RMV-Kundenkarte vergünstigte Zeitkarten (Monats- und Wochenkarten) lösen.
Schüler der Grundstufe der Berufsschule können das Schülerticket Hessen erwerben oder mit einem RMV-Berufsschulausweis an Berufsschultagen Einzelfahrkarten zum Kindertarif lösen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 23.08.2013
Stichwörter
Schülerbeförderung, Fahrtkostenerstattung, Schulweg, Schülerzeitkarten, HKM, Schülerfahrtkosten