Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.

    Online-Dienst

    Elektronisches Abfallnachweisverfahren

    ID: L100001_395769252

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle ist in Hessen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium.

    Zuständigkeit

    In Hessen an eines der drei Regierungspräsidien in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Weiterstadt - Fachdienst Ordnungswesen / Brandschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Riedbahnstraße 6

    64331 Weiterstadt

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 42.1 - Abfallwirtschaft, Entsorgungswege

    Adresse

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
    • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
    • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Es fallen Kosten in nachfolgender Höhe an:

    Gebühr 220.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sondermüll, Nachweis, Gefährliche Stoffe, Sammler von Abfällen, Sonderabfall, Beförderer von Abfällen, Abfallrechtliches Nachweisverfahren, Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren, Nachweisverfahren, Abfälle, Entsorger, Begleitschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de