Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienst
Spielapparatesteuer
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zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Stadt Großalmerode - Fachdienst 2 - Personal- und Finanzwesen, Kindertagesbetreuung
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 11
Postfach
37247 Großalmerode
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag
9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
15.00 - 17.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05604 9335-0
E-Mail: info@grossalmerode.de
Kontaktperson
Frau Tanja Schönfelder
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 05604 9335-11
Frau Tanja Heidrich
Hausanschrift
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05604 9335-56
E-Mail: Tanja.Heidrich@grossalmerode.de
Telefon Festnetz: 05604 9335-18
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Großalmerode: Spezielle Hinweise für Stadt Großalmerode
Sie haben bei uns die Möglichkeit Ihre Meldung zur Spielapparatesteuer direkt Online abzugeben. Klicken Sie hier um zum Online-Service zu gelangen.
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Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer