Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienst

    Spielapparatesteuer

    ID: L100001_377761913

    Beschreibung

    Über diesen Online-Service haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 a Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit §§ 149 fortfolgende Abgabenordnung (AO). Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei dem zuständigen Amt Ihrer Kommune einzureichen und die darin selbst errechnete Steuer an die Stadt-/Gemeindekasse zu entrichten. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 und § 168 AO). Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird der Betrag automatisch eingezogen. Bei Nichtabgabe der Erklärung können die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 b KAG in Verbindung mit § 162 AO geschätzt und ein Verspätungszuschlag nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 a KAG in Verbindung mit § 152 AO von bis zu 10 % der Steuer festgesetzt werden. Auch bei verspäteter Abgabe der Erklärung besteht die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO). Die Steuer bemisst sich nach der Bruttokasse. Die Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. Im Einzelnen wird auf die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate (Spielapparatesteuersatzung) verwiesen. Diese finden Sie auf der Homepage der Kommune.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2022 (von: Webservice, Gemeinde Cölbe)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Webservice, Gemeinde Cölbe)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Cölbe - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kasseler Straße 88

    Postfach

    35091 Cölbe

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Cölbe - Hauptamt

    Adresse

    Postanschrift

    Kasseler Straße 88

    35091 Cölbe

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)