Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienst

    Spielapparatesteuer melden

    ID: L100001_383859219

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2022 (von: Webservice, Stadt Gießen)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: Webservice, Stadt Gießen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Kämmerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 1

    35390 Gießen

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr; Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Gießen: Spezialisierung

    Die Steuer in der Universitätsstadt Gießen beträgt je Kalendermonat und Gerät
    • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
      in Gaststätten 20 % der Bruttokasse
      in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen 20 % der Bruttokasse
    • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
      in Gaststätten 12 % der Bruttokasse/höchstens 25,00 €
      in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen 12 % der Bruttokasse/höchstens 50,00 €
      sex-, gewalt- und kriegsverherrlichende Apparate 30 % der Bruttokasse/höchstens 350,00 €
    Die Steuer in der Universitätsstadt Gießen beträgt je Kalendermonat und Gerät
    • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
      in Gaststätten 20 % der Bruttokasse
      in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen 20 % der Bruttokasse
    • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
      in Gaststätten 12 % der Bruttokasse/höchstens 25,00 €
      in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen 12 % der Bruttokasse/höchstens 50,00 €
      sex-, gewalt- und kriegsverherrlichende Apparate 30 % der Bruttokasse/höchstens 350,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)