Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Steuerangelegenheiten

    Beschreibung

    Für die Abrechnung der Abfall- und Straßenreinigungsgebühren ist seit 01.01.2017 der Städteservice Raunheim Rüsselsheim AöR zuständig.

    Weitere Informationen

    Internetseite des Städteservice

    Rechtsbehelf:

    Gegen jeden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Magistrat der Stadt Rüsselsheim, Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main, eingelegt werden.

     

    Datenschutz:

    Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier.

     

    Zahlungsabwicklung:

    Die Zahlungsabwicklung (Einzahlung, Rückzahlung, Abbuchung, Mahnung, Vollstreckung der Steuern und Gebühren) obliegt der Stadtkasse. Bitte zahlen Sie bargeldlos. Am einfachsten ist es für Sie, uns ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Abgaben zu erteilen. Formulare hierfür können Sie bei der Stadtkasse anfordern: Telefon 06142 83-2398.

    Formular SEPA-Lastschriftmandat

     

    Für Fragen der Lohn- und Einkommenssteuer, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Groß-Gerau, Europaring 11-13, Postfach 1262, 64502 Groß-Gerau; Telefon 06152 992401.

    Weitere Informationen

    Internetseite Finanzamt Groß-Gerau

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4

    65428 Rüsselsheim am Main

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Spielapparatesteuer-Team

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Spielapparatesteuer

    Die Steuer beträgt gemäß Paragraf 4 Absatz 1 der Satzung je angefangenem Kalendermonat und Apparat:


    1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der Bruttokasse

    2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 10 Prozent der Bruttokasse

    Kann der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main betriebenen Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden, ist eine abweichende Besteuerung je angefangenem Kalendermonat und Apparat von 45 Euro zulässig, eine Begründung ist notwendig.

    Werden im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich erfolgen.

    3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Kriegs zum Gegenstand haben: 40 Prozent der Bruttokasse.

    Pflichtige sind alle Halter von im Stadtgebiet Rüsselsheim am Main aufgestellten, allgemein zugänglichen Spielapparate. Die Pflichtigen nennen die Zahl, Art und Ort der aufgestellten Apparate und errechnen die Steuer in Form einer Selbsterklärung dem Fachbereich Finanzen Bereich Steuerangelegenheiten.
    Die Selbsterklärung wird anschließend geprüft und für die EDV-Verarbeitung vorbereitet.

    Bei Nichtabgabe der Erklärung wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

    Die Steuer beträgt gemäß Paragraf 4 Absatz 1 der Satzung je angefangenem Kalendermonat und Apparat:


    1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der Bruttokasse

    2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 10 Prozent der Bruttokasse

    Kann der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main betriebenen Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden, ist eine abweichende Besteuerung je angefangenem Kalendermonat und Apparat von 45 Euro zulässig, eine Begründung ist notwendig.

    Werden im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich erfolgen.

    3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Kriegs zum Gegenstand haben: 40 Prozent der Bruttokasse.

    Pflichtige sind alle Halter von im Stadtgebiet Rüsselsheim am Main aufgestellten, allgemein zugänglichen Spielapparate. Die Pflichtigen nennen die Zahl, Art und Ort der aufgestellten Apparate und errechnen die Steuer in Form einer Selbsterklärung dem Fachbereich Finanzen Bereich Steuerangelegenheiten.
    Die Selbsterklärung wird anschließend geprüft und für die EDV-Verarbeitung vorbereitet.

    Bei Nichtabgabe der Erklärung wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)