Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Steuerangelegenheiten
Beschreibung
Für die Abrechnung der Abfall- und Straßenreinigungsgebühren ist seit 01.01.2017 der Städteservice Raunheim Rüsselsheim AöR zuständig.
Weitere Informationen
Internetseite des Städteservice
Rechtsbehelf:
Gegen jeden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Magistrat der Stadt Rüsselsheim, Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main, eingelegt werden.
Datenschutz:
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier.
Zahlungsabwicklung:
Die Zahlungsabwicklung (Einzahlung, Rückzahlung, Abbuchung, Mahnung, Vollstreckung der Steuern und Gebühren) obliegt der Stadtkasse. Bitte zahlen Sie bargeldlos. Am einfachsten ist es für Sie, uns ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Abgaben zu erteilen. Formulare hierfür können Sie bei der Stadtkasse anfordern: Telefon 06142 83-2398.
Formular SEPA-Lastschriftmandat
Für Fragen der Lohn- und Einkommenssteuer, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Groß-Gerau, Europaring 11-13, Postfach 1262, 64502 Groß-Gerau; Telefon 06152 992401.
Weitere Informationen
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Spielapparatesteuer-Team
Formulare
Hinweise für Rüsselsheim am Main: Spielapparatesteuer
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Rüsselsheim am Main: Spielapparatesteuer
Die Steuer beträgt gemäß Paragraf 4 Absatz 1 der Satzung je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der Bruttokasse
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 10 Prozent der Bruttokasse
Kann der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main betriebenen Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden, ist eine abweichende Besteuerung je angefangenem Kalendermonat und Apparat von 45 Euro zulässig, eine Begründung ist notwendig.
Werden im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich erfolgen.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Kriegs zum Gegenstand haben: 40 Prozent der Bruttokasse.
Pflichtige sind alle Halter von im Stadtgebiet Rüsselsheim am Main aufgestellten, allgemein zugänglichen Spielapparate. Die Pflichtigen nennen die Zahl, Art und Ort der aufgestellten Apparate und errechnen die Steuer in Form einer Selbsterklärung dem Fachbereich Finanzen Bereich Steuerangelegenheiten.
Die Selbsterklärung wird anschließend geprüft und für die EDV-Verarbeitung vorbereitet.
Bei Nichtabgabe der Erklärung wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Die Steuer beträgt gemäß Paragraf 4 Absatz 1 der Satzung je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der Bruttokasse
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 10 Prozent der Bruttokasse
Kann der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main betriebenen Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden, ist eine abweichende Besteuerung je angefangenem Kalendermonat und Apparat von 45 Euro zulässig, eine Begründung ist notwendig.
Werden im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich erfolgen.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Kriegs zum Gegenstand haben: 40 Prozent der Bruttokasse.
Pflichtige sind alle Halter von im Stadtgebiet Rüsselsheim am Main aufgestellten, allgemein zugänglichen Spielapparate. Die Pflichtigen nennen die Zahl, Art und Ort der aufgestellten Apparate und errechnen die Steuer in Form einer Selbsterklärung dem Fachbereich Finanzen Bereich Steuerangelegenheiten.
Die Selbsterklärung wird anschließend geprüft und für die EDV-Verarbeitung vorbereitet.
Bei Nichtabgabe der Erklärung wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer