Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienst

    Steuererklärung Spielapparatesteuer Bensheim

    ID: L100001_384153342

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    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2022 (von: Zehnbauer, Lisa)

    Technisch geändert am 23.12.2022 (von: Zehnbauer, Lisa)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchbergstraße 18

    64625 Bensheim

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch und
    Donnerstag

    08.00 - 12:00 und
    14:00 - 15.30 Uhr
    Dienstag
    8.00 - 12.00 und
    14.00 - 17.30 Uhr
    Freitag
    8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Bensheim: Automatensteuer Stadt Bensheim

    Es fallen keine Gebühren an, außer die Steuer selbst. Die Automatensteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

    Es fallen keine Gebühren an, außer die Steuer selbst. Die Automatensteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bensheim: Detailliertere Informationen

    Detailliertere Informationen, die speziell die Stadt Bensheim betreffen, finden Sie unter der Rubrik "Spielapparatesteuer".

    Detailliertere Informationen, die speziell die Stadt Bensheim betreffen, finden Sie unter der Rubrik "Spielapparatesteuer".

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)