rechtsfähige Stiftung Anerkennung

    Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

    Beschreibung

    Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

    Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Hessen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Aufsichtsbehörde (Stiftungsbehörde) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt  sind.

    Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

    Online-Dienst

    Anerkennungsverfahren für Stiftungen

    ID: L100001_384585369

    Beschreibung

    Online-Dienst zum Anerkennungsverfahren für Stiftungen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 09.01.2023 (von: Wiechers, Carsten)

    Technisch geändert am 09.01.2023 (von: Wiechers, Carsten)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll;
    für Stiftungen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ist die Stiftungsaufsicht Frankfurt mit eingeschränkten Aufsichtsbefugnissen zuständig.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Elkerhäuser Straße 17

    35796 Weinbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14 - 16

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

    • Stiftungsgeschäft (dreifach)
    • Stiftungssatzung (dreifach)
    • Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
    • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
    • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
    • bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister

    Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.

    Voraussetzungen

    Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn

    • das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
    • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
    • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

    Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

    Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.

    Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.

    Tipp: Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Es genügt ein einfaches Anschreiben. Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.

    Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

    Kosten

    Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 181,00 Euro - 3.630,00 Euro.

    Bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecken dienen ist die Anerkennung gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos der Stiftungsbehörde erteilt werden.

    Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die  Stiftungen des öffentlichen Rechts in Hessen können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. am 05.01.2017

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Stiftungsgründung, Rechtsfähige Stiftungen, Spende, Errichtung einer Stiftung, Stiftungsgeschäft, Stiftung, Stiftungssatzung, Satzung einer Stiftung, Stiften

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)