• Seeheim-Jugenheim (Landkreis Darmstadt-Dieburg, Hessen)
rechtsfähige Stiftung Anerkennung

Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

Beschreibung

Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Hessen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Aufsichtsbehörde (Stiftungsbehörde) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt  sind.

Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

Online-Dienst

Anerkennungsverfahren für Stiftungen

ID: L100001_384514394

Beschreibung

Online-Dienst zum Anerkennungsverfahren für Stiftungen

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 05.01.2023

Technisch geändert am 10.01.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll;
für Stiftungen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ist die Stiftungsaufsicht Frankfurt mit eingeschränkten Aufsichtsbefugnissen zuständig.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 13 - Justiziariat, Stiftungen, Enteignungen

Adresse

Hausanschrift

Luisenplatz 2

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
    • Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
  • Haltestelle: Mathildenplatz
    Linien:
    • Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

64278 Darmstadt

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Telefon: +49 6151 12-5401(Stiftungen)

Telefon: +49 6151 12-5081(Enteignungen)

Telefax: +49 611 32764-2072(Stiftungen)

Telefax: +49 611 32764-2080(Enteignungen)

E-Mail: stiftung@rpda.hessen.de

E-Mail: enteigung@rpda.hessen.de

Internet

Version

Technisch geändert am 13.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • Stiftungsgeschäft (dreifach)
  • Stiftungssatzung (dreifach)
  • Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
  • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
  • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
  • bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister

Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.

Voraussetzungen

Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn

  • das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.

Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.

Tipp: Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Es genügt ein einfaches Anschreiben. Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.

Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

Kosten

Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 181,00 Euro - 3.630,00 Euro.

Bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecken dienen ist die Anerkennung gebührenfrei.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos der Stiftungsbehörde erteilt werden.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die  Stiftungen des öffentlichen Rechts in Hessen können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. am 05.01.2017

Version

Technisch erstellt am 11.11.2008

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Satzung einer Stiftung, Stiften, Stiftung, Rechtsfähige Stiftungen, Spende, Stiftungsgründung, Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung, Errichtung einer Stiftung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019