Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Hinweise für Waldeck: Kirchenaustritt
Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Ab dem 01.03.2017 erfolgt der Austritt aus den Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für alle Bürger der Nationalparkstadt Waldeck, die hier ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck.
Wie kann der Austritt erklärt werden?
Der Austritt kann von allen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, persönlich im Bürgerbüro der Nationalparkstadt Waldeck beantragt werden.
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann der Austritt durch die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht (nur gemeinsam!) persönlich im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck erklärt werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen dem Austritt zustimmen.
Die Erklärung per Vollmacht ist nicht zulässig!
Wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, kann die Erklärung in schriftlicher Form eingereicht werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (Ortsgericht, Notare)!
Erforderliche Unterlagen
• Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
• pro Person 30,00 Euro
Informationsblatt der Oberfinanzdirektion bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug:
Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Ab dem 01.03.2017 erfolgt der Austritt aus den Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für alle Bürger der Nationalparkstadt Waldeck, die hier ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck.
Wie kann der Austritt erklärt werden?
Der Austritt kann von allen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, persönlich im Bürgerbüro der Nationalparkstadt Waldeck beantragt werden.
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann der Austritt durch die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht (nur gemeinsam!) persönlich im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck erklärt werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen dem Austritt zustimmen.
Die Erklärung per Vollmacht ist nicht zulässig!
Wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, kann die Erklärung in schriftlicher Form eingereicht werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (Ortsgericht, Notare)!
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
pro Person 30,00 Euro
Informationsblatt der Oberfinanzdirektion bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Waldeck, Stadt - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05634 709-0
Telefax: 05634 709-45
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft