Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kircheneintritt/Kirchenaustritt

    Beschreibung

    Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.

    Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

    Hinweise für Waldeck: Kirchenaustritt

    Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

    Ab dem 01.03.2017 erfolgt der Austritt aus den Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für alle Bürger der Nationalparkstadt Waldeck, die hier ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck.

    Wie kann der Austritt erklärt werden?

    Der Austritt kann von allen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, persönlich im Bürgerbüro der Nationalparkstadt Waldeck beantragt werden. 

    Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann der  Austritt durch die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht (nur gemeinsam!) persönlich im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck erklärt werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen dem Austritt zustimmen.

    Die Erklärung per Vollmacht ist nicht zulässig!

    Wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, kann die Erklärung in schriftlicher Form eingereicht werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (Ortsgericht, Notare)!

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass

    Gebühren

    • pro Person 30,00 Euro

    Informationsblatt der Oberfinanzdirektion bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug:

    Oberfinanzdirektion ELStAM Infoblatt Kirchenaustritt

    Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

    Ab dem 01.03.2017 erfolgt der Austritt aus den Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für alle Bürger der Nationalparkstadt Waldeck, die hier ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck.

    Wie kann der Austritt erklärt werden?

    Der Austritt kann von allen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, persönlich im Bürgerbüro der Nationalparkstadt Waldeck beantragt werden. 

    Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann der  Austritt durch die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht (nur gemeinsam!) persönlich im Einwohnermeldeamt der Nationalparkstadt Waldeck erklärt werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen dem Austritt zustimmen.

    Die Erklärung per Vollmacht ist nicht zulässig!

    Wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, kann die Erklärung in schriftlicher Form eingereicht werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (Ortsgericht, Notare)!

    Erforderliche Unterlagen

     Personalausweis oder Reisepass

    Gebühren

     pro Person 30,00 Euro

    Informationsblatt der Oberfinanzdirektion bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug:

    Oberfinanzdirektion ELStAM Infoblatt Kirchenaustritt

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Waldeck, Stadt - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    34513 Waldeck

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 15:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 15:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 18:00 Uhr 

    Freitag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05634 709-0

    Telefax: 05634 709-45

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

    Kosten

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.

    Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 04.07.2024 (von: May, Pilar)

    Stichwörter

    Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)