Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Hinweise für Rüsselsheim am Main: Kirchenaustritt
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail anfragen.
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail anfragen.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Standesamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung für den Bürger- und Publikumsverkehr geöffnet. Bitte nehmen Sie dazu telefonisch oder bevorzugt per E-Mail Kontakt mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in auf.
Kontakt
Kontaktperson
Kirchenaustritt
Stichwörter
Ortsgericht, Standesamt
Ämter und Einrichtungen in Rüsselsheim - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Marktplatz 4
65428 Rüsselsheim am Main
(Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz 10 Plätze Parkplatz: Landungsplatz 200 gebührenpflichtige Plätze )
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Standesamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung für den Bürger- und Publikumsverkehr geöffnet. Bitte nehmen Sie dazu telefonisch oder bevorzugt per E-Mail Kontakt mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in auf.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rüsselsheim am Main: Kirchenaustritt
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions‐ oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13.10.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2017 (GVBl.lS.12)
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13.10.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2017 (GVBl.lS.12)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft