Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadt Pfungstadt - Bürgerbüro
Beschreibung
Adresse
Postanschrift
Borngasse 17
Postfach
64319 Pfungstadt
Öffnungszeiten
Wir bitten Sie zu beachten, dass Kundenbesuche vor Ort nur nach vorheriger Terminabsprache stattfinden können.
Online-Terminvergabe Bürgerbüro (Meldeamt):
Für das Bürgerbüro (Meldeamt) bieten wir Ihnen zusätzlich die Möglichkeit, einen Termin für die Bearbeitung Ihrer Anliegen online zu buchen.
Termine sind mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen buchbar:
Annahmeschluss mindestens 30 Min. vor Ende der Öffnungszeiten.
Bei hohem Kundenaufkommen muss gegebenenfalls ein flexibler Annahmeschluss festgelegt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Bitte beachten Sie:
Gesetzesänderung ab dem 01.05.2025: Stärkung der Sicherheit durch Verfahren zur digitalen Übermittlung der Lichtbilder
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Kontakt
Kontaktperson
Frau Abt
Postanschrift
Borngasse 17
64319 Pfungstadt
E-Mail: sylvia.abt@pfungstadt.de
Fax: 06157 988-1315
Telefon Festnetz: 06157 988-1206
Frau Eifert
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06157 988-1205
Fax: 06157 988-1300
E-Mail: jessica.eifert@pfungstadt.de
Frau Jung
Frau Solmaz
Hausanschrift
E-Mail: guelcan.solmaz@pfungstadt.de
Fax: 06157 988-1315
Telefon Festnetz: 06157 988-1203
Frau Steiner
Postanschrift
Borngasse 17
64319 Pfungstadt
Fax: 06157 988-1315
Telefon Festnetz: 06157 988-1204
E-Mail: silvia.steiner@pfungstadt.de
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft