Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kircheneintritt/Kirchenaustritt

    Beschreibung

    Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.

    Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Bensheim: Ansprechpartner Kirchenaustritt

    Bürgerbüro/Team Bürgerservice

    Hauptstraße 39
    64625 Bensheim

    Tel.: 06251 58263-0
    Fax: 06251 58263-30
    E-Mail: buergerbuero@bensheim.de

    Öffnungszeiten:

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
    08.00 - 18.00 Uhr
    Samstag: 10.00 - 13.00 Uhr

    Verwaltungsstelle Bensheim-Auerbach:
    Darmstädter Straße 166
    Tel.: 06251 703329
    Öffnungszeiten:
    Montag - Freitag
    08.00 - 12.00 Uhr
    Dienstag
    14.00 - 17.30 Uhr

    Zuständigkeit

    Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro/Team Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 39

    64625 Bensheim

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.00 - 16.00 Uhr
    Dienstag: 10.00 - 18.00 Uhr
    Mittwoch: geschlossen
    Donnerstag: 10.00 - 18.00 Uhr
    Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
    Samstag: 10.00 - 13.00 Uhr

    Annahme von Kfz. Dienstleistungen bis 30 Minuten vor Schließung.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Neben dem Bürgerbüro in der Hauptstraße 39 gibt es eine weitere Verwaltungsstelle in Bensheim-Auerbach, Darmstädter Straße 166, Tel.: 06251-703329, Fax: 06251-8690165, Öffnungszeiten: Montag - Freitag, 08.00 - 12:00 Uhr und Dienstag, 14:00 - 17:30 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

    Kosten

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.

    Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Stichwörter

    Kirchensteuer, Konfession, Kirchenaustritt, Katholisch, Religionsgemeinschaft, Kirche, Kircheneintritt, Evangelisch, Religion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English