Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Gemeinde Abtsteinach - Standesamt, Soziale Angelegenheiten, Rentensachen
Adresse
Postanschrift
Kirchstr. 2
Postfach
69518 Abtsteinach
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Während der Öffnungszeiten ist die Anwesenheit der Bürgermeisterin nicht gewährleistet.
Kontakt
Telefon: 06207 9407-12
E-Mail: gemeinde@abtsteinach.de
Gemeinde Abtsteinach - Einwohnermelde- und Passamt
Adresse
Postanschrift
Kirchstr. 2
Postfach
69518 Abtsteinach
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Während der Öffnungszeiten ist die Anwesenheit der Bürgermeisterin nicht gewährleistet.
Kontakt
Telefon: 06207 9407-13
E-Mail: buergerbuero@abtsteinach.de
Gemeinde Abtsteinach - Haupt- & Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Kirchstraße 2
69518 Abtsteinach
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Während der Öffnungszeiten ist die Anwesenheit der Bürgermeisterin nicht gewährleistet.
Kontakt
Telefon: 06207 9407-11
E-Mail: hauptamt@abtsteinach.de
Kontaktperson
Stefan Pape
Postanschrift
Kirchstraße 2
69518 Abtsteinach
E-Mail: stefan.pape@abtsteinach.de
Telefon Festnetz: 06207 9407-11
Fax: 06207 9407-30
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft