Bürgerentscheid Durchführung

    Bürgerbeteiligung

    Beschreibung

    Die Möglichkeiten der Bürgermitwirkung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl der Kommunalparlamente (Wahl der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung und des Kreistags) das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl des Bürgermeisters und des Landrats gegeben.

    Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die Hessische Gemeindeordnung (HGO) einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:

    • Bürgerversammlung
      Die Bürgerversammlung dient der Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine relativ schwache Form der Bürgermitwirkung.
    • Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
      Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der HGO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus.
    • Mitarbeit als sachkundiger Einwohner in einer Kommission
      Kommissionen sind Hilfsorgane des Gemeindevorstands und unterstehen auch diesem. Einer Kommission kann sowohl die dauernde Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche der Gemeindeverwaltung als auch die Erledigung vorübergehender Aufträge übertragen werden. Je nach Aufgabenstellung einer Kommission können neben dem Bürgermeister, Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung auch "sachkundige Einwohner" dieser angehören.
    • Bürgerinitiativen
      Unter einer Bürgerinitiative versteht man eine oft lose Gruppierung von Personen, die durch öffentlichen Druck eine bestimmte Maßnahme durchsetzen oder verhindern möchte. 

    Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs-, und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgermitwirkung.

    Auf staatlicher Ebene kann der Bürger zudem sein Petitionsrecht gegenüber dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ausüben. 

    Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des Hessischen Landeswahlleiters und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Rubrik "Kommunales") abgerufen werden.

    Online-Dienst

    Online-Petition

    ID: L100001_383854261

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Petition über das Internet einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

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    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Hessische Landkreisordnung (HKO), Beteiligung, Wahlen, Kreistag, Bürgerin, Gemeindevertretung, Bürger, Bürger machen Politik, Öffentlichkeitsbeteiligung, Stadtverordnetenversammlung, Bürgerbeteiligung, Hessische Gemeindeordnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de