Bürgerbeteiligung
Beschreibung
Die Möglichkeiten der Bürgermitwirkung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl der Kommunalparlamente (Wahl der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung und des Kreistags) das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl des Bürgermeisters und des Landrats gegeben.
Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die Hessische Gemeindeordnung (HGO) einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:
- Bürgerversammlung
Die Bürgerversammlung dient der Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine relativ schwache Form der Bürgermitwirkung. - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der HGO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus. - Mitarbeit als sachkundiger Einwohner in einer Kommission
Kommissionen sind Hilfsorgane des Gemeindevorstands und unterstehen auch diesem. Einer Kommission kann sowohl die dauernde Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche der Gemeindeverwaltung als auch die Erledigung vorübergehender Aufträge übertragen werden. Je nach Aufgabenstellung einer Kommission können neben dem Bürgermeister, Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung auch „sachkundige Einwohner“ dieser angehören. - Bürgerinitiativen
Unter einer Bürgerinitiative versteht man eine oft lose Gruppierung von Personen, die durch öffentlichen Druck eine bestimmte Maßnahme durchsetzen oder verhindern möchte.
Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs-, und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgermitwirkung.
Auf staatlicher Ebene kann der Bürger zudem sein Petitionsrecht gegenüber dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ausüben.
Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des Hessischen Landeswahlleiters und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Rubrik „Kommunales“) abgerufen werden.
- Hessischer Landtag, Petitionsausschuss
- Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz
- Wahlen in Hessen
- Kommunale Demokratie(Hessisches Ministerium des Innern und für Sport)
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Stadt Hattersheim am Main - Referat 2 - Büro des Bürgermeisters
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Anzahl der Stellplätze: 1
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Behindertenparkplatz: Parkplatz Posthof
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Linien:- Bus: Linie 820: Flörsheim – Eddersheim
- Bus: Linie 831: Stadtbus Hattersheim
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- Bus: Linie 833: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 834: Hofheim am Taunus – Eddersheim
- S-Bahn: Linie S 1
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
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Stadt Hattersheim am Main - Referat 1 - Zentrale Steuerung und Service
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Stadt Hattersheim am Main
Beschreibung
Erfahren Sie mehr über die Stadt Hattersheim am Main und ihre Stadtteile. Sie werden erstaunt sein, wie weit die Geschichte der Stadtteile zurückreicht.
Der Schwarzbach, der fruchtbare Boden und die zentrale Lage in der Mainebene förderten schon früh die Besiedlung der Gegend um Hattersheim.
Die Ersterwähnungen in Urkunden und anderen Schriftstücken sind oft das einzige Zeugnis dafür, dass sich Ansiedlungen am Ort befunden haben. Natürlich ist klar, dass nicht erst in dem jeweiligen Jahr die Orte entstanden sind. Die Historiker schließen zum Beispiel aus der Endsilbe –heim bei Hattersheim und Eddersheim auf fränkische Siedlungen, die im 6. oder 7. Jahrhundert gegründet worden sein könnten. Davor waren auch die Römer schon vertreten und von anderen germanischen Stämmen ist ebenfalls die Rede.
Während 1132 Hattersheim noch Heideresheim genannt wird, wandelt sich der Name bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts. Heidirs- und Heiderßheim, Heddersheim und Haydersheim waren einige der Schreibweisen, wie sie in verschiedenen Dokumenten festgehalten sind. 1654 wurde der Ort erstmals Hattersheim genannt, danach über Hayderßheim und ab 1735 bis in die Neuzeit Hattersheim. Hattersheim ist vermutlich die Gründung eines fränkischen Edelmannes namens Heithar. In Eddersheim könnte ein Franke namens Ether der Namensgeber sein. Das ist eine Deutung. Andere erklären den Eddersheimer Ortsnamen mit dem mittelhochdeutschen Wort eter = Zaun, was in der Übersetzung bedeuten würde „Zaun mit Eddern“ (Pfählen). Auch der Name des Dorfes Edirsheim wandelte sich erst im Laufe der Jahrhunderte zu Eddersheim. Okriftels Name leitet sich ebenso wie der der Gemeinde Kriftel aus der Lage am Kriftelbach her. Dieser Bach wurde viele Jahrhunderte später auch Goldbach genannt und ist nun als Schwarzbach bekannt.
Geradezu salomonisch entschieden 1975 die Hattersheimer Stadtverordneten, als es darum ging, ein gemeinsames Wappen für die neugebildete Stadt zu finden. Sie ließen alles beim Alten und beschlossen, das Hattersheimer Wappen für die Stadt zu verwenden, gleichzeitig aber die Wappen von Okriftel und Eddersheim besonders zu schützen. So wird das neue Hattersheim offiziell durch Löwe und Lilie repräsentiert, die Okrifteler Eiche und die Eddersheimer Wolfsangel haben aber weiter ihre Berechtigung und dokumentieren damit, dass die drei Ortsteile ihre Eigenheiten weiter behalten sollen.
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Rathaus, Stadtverwaltung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Bürgerbeteiligung, Kreistag, Stadtverordnetenversammlung, Bürgerin, Wahlen, Öffentlichkeitsbeteiligung, Bürger, Hessische Landkreisordnung (HKO), Bürger machen Politik, Hessische Gemeindeordnung, Beteiligung, Gemeindevertretung