Unterhaltsvorschuss Bewilligung
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    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

    Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

    Online-Dienst

    Erstantrag

    ID: L100001_399230592

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    Version

    Technisch erstellt am 23.01.2024
    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

    Ansprechpartner

    Landkreis Gießen - Fachdienst 53 - Kinder- und Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Riversplatz 1-9
    35394 Gießen

    Kontakt speichern

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift


    Postfach 11 07 60
    35352 Gießen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 9390-0

    E-Mail: info@lkgi.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Landkreis Gießen

    Adresse

    Hausanschrift

    Riversplatz 1-9
    35394 Gießen

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    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift


    Postfach 11 07 60
    35352 Gießen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 9390-0

    E-Mail: info@lkgi.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Viele hessische Unterhaltsvorschussstellen bieten einen Online-Service zur Beantragung an, z. Bsp. Unterhaltsvorschuss Online.
    Die Papier-Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.  

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
    • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
      • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
      • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
      • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
      • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
      • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
      • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
      • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
      • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
      • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn
      • das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist,
      • das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder
      • wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008
    Technisch geändert am 06.05.2025

    Stichwörter

    Alleinerziehende, Kinder, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltssicherung, Unterhaltsvorschussstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019