Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    ID: L100001_404252996

    Beschreibung

    Ab dem 1. Juli 2017 hat ein Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen, wenn der Elternteil, bei dem es lebt, ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden (nicht aber wiederverheiratet) ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient. Voraussetzung ist auch, dass die Eltern des Kindes nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Geregelt ist dies im "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)".

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    Version

    Technisch erstellt am 31.05.2024

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

    Ansprechpartner

    Abteilung Sozialdienst - Unterhaltsausfall und -vorschussleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Konradinerallee 11

    65189 Wiesbaden

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weidenbornstraße
      Linien:
      • Bus: Linie 3
      • Bus: Linie 33
      • Bus: Linie 34
      • Bus: Linie 49
      • Bus: Linie 6

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 313452

    Telefax: +49 611 313998

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@wiesbaden.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Amt für Soziale Arbeit

    Aktuelles

    Das Amt für Soziale Arbeit im Verbund mit dem Sozialleistungs- und Jobcenter ist der richtige Ansprechpartner bei:
    -  der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Schutz
    - materiellen Notsituationen, wie zum Beispiel nach längerer Arbeitslosigkeit
    -    Eingliederungshilfe und Teilhabe
    -  zu geringem Einkommen und Unterhalt
    -    der Wohnungssuche sowie bei drohendem Wohnungsverlust
    -    Interesse, sich sozial zu engagieren

    Adresse

    Hausanschrift

    Konradinerallee 11

    65189 Wiesbaden

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus Justiz-Verwaltungs-Zentrum
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: zwischen Justiz- und Verwaltungsgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 6
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weidenbornstraße/JUVZ
      Linien:
      • Bus: Linie 3
      • Bus: Linie 33
      • Bus: Linie 34
      • Bus: Linie 49
      • Bus: Linie 6

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 312222

    Telefax: +49 611 315973

    E-Mail: amt-fuer-soziale-arbeit@wiesbaden.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Landeshauptstadt Wiesbaden

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    65183 Wiesbaden

    Kontakt

    Telefon: 0611 31-0

    Telefax: 0611 31-3900

    E-Mail: oberbuergermeister@wiesbaden.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
      • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
        • Ausweis
        •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
      • Unterhaltstitel:
        • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
      • bei Trennung einer Ehe:
        • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
      • bei unverheirateten Elternpaaren:
        • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
      • Einkommensnachweise über:
        • Kindergeld
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
      • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
      • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

    Formulare

    Viele hessische Unterhaltsvorschussstellen bieten einen Online-Service zur Beantragung an, z. Bsp. Unterhaltsvorschuss Online.
    Die Papier-Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.  

    Hinweise für Hessen: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Viele hessische Unterhaltsvorschussstellen bieten einen Online-Service zur Beantragung an, z. Bsp. Unterhaltsvorschuss Online.
    Die Papier-Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.  

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
    • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
      • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
      • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
      • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
      • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
      • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
      • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
      • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
      • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
      • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 15.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt, Unterhaltssicherung, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019