Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Hinweise für Darmstadt: Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende
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Was ist Unterhaltsvorschuss?
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Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn:
- ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt
- oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.
Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel:
den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen, denn kein Kind soll in Not geraten.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Es gelten folgende Altersgrenzen:
- Kinder bis 12 Jahre (12. Geburtstag)
- Kinder im Alter ab 12 bis 17 Jahre
unter folgenden Voraussetzungen:
- wenn ihr Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist (Hartz IV)
- wenn der alleinerziehende Elternteil ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro hat
- wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermeiden werden kann
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für diese Kinder, wenn:
- der Elternteil, bei dem das Kind (in Deutschland) lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt
(hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen). - das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn:
- der allein erziehende Elterteil wieder heiratet und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder wenn der allein erziehende Elternteil – ob verheiratet oder nicht – mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:
ab 01.01.2024
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro
Auf diese Beträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder andere Einkünfte des Kindes (z. B. Halbwaisenrente) angerechnet.
Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Um sofort alle Fragen klären und möglichst schnell über den Antrag entscheiden zu können, ist das persönliche Gespräch bei einer Antragstellung wichtig.
Füllen Sie vorab den Antrag und das Merkblatt aus.
(Den Antrag und das zugehörige Merkblatt finden sie in der Box "Formulare", oben rechts).
Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen persönlich abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie hierfür im Voraus einen Termin.
Außerdem werden auf dieser Seite die benötigten Unterlagen genannt (siehe unten), die Sie ebenfalls mitbringen müssen.
Wichtiger Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, weil Unterhaltsvorschuss nur für einen Monat rückwirkend gezahlt werden kann.
Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses für das Stadtgebiet Darmstadt ist:
die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Darmstadt.
Die Jugendämter haben sich so gut wie möglich auf die gesetzliche Erweiterung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss vorbereitet. Wegen der großen Zahl der bisher eingegangenen neuen Anträge kann es jedoch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Online-Dienst
Unterhaltsvorschuss
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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zuständige Stelle
Kommunale Jugendämter
Zuständigkeit
Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen
Ansprechpartner
Jugendamt, Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe, UVG und AfA
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: jugendamt@darmstadt.de
E-Mail: bafoeg@darmstadt.de
E-Mail: unterhaltsvorschuss@darmstadt.de
E-Mail: jugendamt-wjh@darmstadt.de
Formulare
Viele hessische Unterhaltsvorschussstellen bieten einen Online-Service zur Beantragung an, z. Bsp. Unterhaltsvorschuss Online.
Die Papier-Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre
- Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Handlungsgrundlage(n)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Hinweise für Darmstadt: Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen:
Hier finden Sie das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn
- das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist,
- das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.02.2024
Stichwörter
Alleinerziehende, Kinder, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltssicherung, Unterhaltsvorschussstelle