Sondernutzung von Straßen Zustimmung
    99108012134000

    Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen

    Beschreibung

    Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
     

    • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
    • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
    • Umzüge
    • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
       

    Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
    Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

    Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Allgemeine Verkehrsangelegenheiten


    Beschilderung von Straßen und Baustellen
    Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
    Genehmigung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen
    Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen

    Online-Dienst

    Straßenverkehr: Antrag für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO

    ID: L100001_437793283

    Online erledigen

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2026
    Technisch geändert am 02.03.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.

    Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.

    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

    Ansprechpartner

    Stadt Neukirchen - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 10
    34626 Neukirchen

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06694 808-20

    Telefon Festnetz: 06694 808-21

    Telefon Festnetz: 06694 808-22

    Fax: 06694 808-40

    E-Mail: ordnungsamt@neukirchen.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    30.5 - Straßenverkehrsbehörde

    Beschreibung

    Im Sachgebiet Straßenverkehr werden u. a. Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erteilt. Hierunter fallen z. B. die nachfolgenden Aufgaben/Dienstleistungen: 

    • die Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Durchführung von Arbeiten im Straßenverkehr
    • die Anordnung von Verkehrszeichen
    • die Anordnung von „Roadbooks“ für Großraum- und Schwertransporte
    • die Erteilung von Auflagen für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
    • die Erlaubnis von Veranstaltungen (Rallye, Festzüge, etc.) auf öffentlicher Verkehrsfläche
    • die Genehmigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr sowie Ausflugsfahrten
    • die Fahrwegbestimmungen von Gefahrguttransporten
    • die Ausstellung von Parkausweisen für schwerbehinderte Menschen
    • die Ausnahmegenehmigung von Fahrten trotz Sonn- und Feiertagsfahrverbot
    • die Anordnung von Fahrtenbüchern
    • die Befreiung von der Gurtanlege- beziehungsweise Helmtragepflicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1
    34576 Homberg (Efze)

    Kontakt speichern

    Kein Aufzug vorhanden
    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr Dienstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:00 Uhr Freitag:von 08:00 bis 12:30 Uhr 

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05681 775-3070

    Fax: 05681 775-3073

    E-Mail: verkehrsbehoerde@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2008
    Technisch geändert am 02.12.2025

    Stichwörter

    Märkte, Veranstaltungen, Straßenverkehrsordnung, Veranstaltungen auf Straßen, Umzugsgenehmigungen, StVO, Strassenverkehrsordnung, Motorsportliche Veranstaltung, Radrennen, Triathlonveranstaltung, Straßenfeste, Kfz, Umzüge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019