Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen
Beschreibung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
- Versammlungsgesetz(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Beschilderung von Straßen und Baustellen
Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
Genehmigung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen
Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen
Online-Dienst
Straßenverkehr: Antrag für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Online erledigen
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ansprechpartner
Stadt Neukirchen - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Am Rathaus 10
34626 Neukirchen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 06694 808-20
Telefon Festnetz: 06694 808-21
Telefon Festnetz: 06694 808-22
Fax: 06694 808-40
E-Mail: ordnungsamt@neukirchen.de
Kontaktperson
Frau Katrin Arndt
Hausanschrift
Am Rathaus 10
34626 NeukirchenE-Mail: Katrin.Arndt@gvv-suedlicherknuell.de
Telefon Festnetz: 06694 808-22
Frau Nadine Steinmetz
Hausanschrift
Am Rathaus 10
34626 NeukirchenE-Mail: nadine.steinmetz@neukirchen.de
Telefon Festnetz: 06694 808-21
30.5 - Straßenverkehrsbehörde
Beschreibung
- 30.5.1 - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
- 30.5.2 - Führerscheinstelle
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Fritzlar
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Homberg (Efze)
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Melsungen
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Schwalmstadt-Ziegenhain
Im Sachgebiet Straßenverkehr werden u. a. Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erteilt. Hierunter fallen z. B. die nachfolgenden Aufgaben/Dienstleistungen:
- die Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Durchführung von Arbeiten im Straßenverkehr
- die Anordnung von Verkehrszeichen
- die Anordnung von „Roadbooks“ für Großraum- und Schwertransporte
- die Erteilung von Auflagen für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
- die Erlaubnis von Veranstaltungen (Rallye, Festzüge, etc.) auf öffentlicher Verkehrsfläche
- die Genehmigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr sowie Ausflugsfahrten
- die Fahrwegbestimmungen von Gefahrguttransporten
- die Ausstellung von Parkausweisen für schwerbehinderte Menschen
- die Ausnahmegenehmigung von Fahrten trotz Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- die Anordnung von Fahrtenbüchern
- die Befreiung von der Gurtanlege- beziehungsweise Helmtragepflicht
Adresse
Hausanschrift
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Frau Korinna Jäger
E-Mail: Korinna.Jaeger@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3070
Herr Lukas Lippert
E-Mail: lukas.lippert@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3083
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Märkte, Veranstaltungen, Straßenverkehrsordnung, Veranstaltungen auf Straßen, Umzugsgenehmigungen, StVO, Strassenverkehrsordnung, Motorsportliche Veranstaltung, Radrennen, Triathlonveranstaltung, Straßenfeste, Kfz, Umzüge