Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Ansprechpartner
Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Fahrerlaubnisbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Albert (Fahrerlaubnisbehörde)
Frau Gaubatz (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
Frau Kling (Fahrerlaubnisbehörde)
Frau Scherping (Teamleitung Fahrerlaubnisbehörde)
Frau Witte (Fahrerlaubnisbehörde)
Internet
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-8982
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebescheinigung
- aktueller Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", Verwendungszweck „K09),
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als 1 Jahr;
- Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens, nicht älter als 2 Jahre;
- Funktions- und Leistungstest für die Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht älter als 1 Jahr (mit folgenden Inhalten: Belastbarkeit, Orientierungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
Nur für Krankenkraftwagen;
- Wenn eine Schulung in Erster Hilfe schon einmal nachgewiesen wurde, muss die Bescheinigung nicht noch einmal vorgelegt werden.
Für Taxen:
- Nachweis der Fachkenntnis durch die IHK
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Behörde zu führen ist.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Hinweise für Seligenstadt: Spezialisierung
- Fahrerlaubnis - Fahrgastbeförderungsscheines (Mietwagen, Taxi, Krankenkraftwagen, etc.) - Antrag - nicht barrierefrei
- Fahrerlaubnis - Fahrgastbeförderungsscheines (Mietwagen, Taxi, Krankenkraftwagen, etc.) - Antrag (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV) (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Zeugnis über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der FeV)
- Fahrerlaubnis - Zeugnis über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der FeV) (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Vollmacht - nicht barrierefrei
- Fahrerlaubnis - Vollmacht (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Fahrgastbeförderungsscheines (Mietwagen, Taxi, Krankenkraftwagen, etc.) - Antrag - nicht barrierefrei
- Fahrerlaubnis - Zeugnis über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der FeV) (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung
- Fahrerlaubnis - Zeugnis über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der FeV)
- Fahrerlaubnis - Vollmacht - nicht barrierefrei
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV) (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Vollmacht (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Fahrgastbeförderungsscheines (Mietwagen, Taxi, Krankenkraftwagen, etc.) - Antrag (Ausfüllassistent)
Voraussetzungen
- Sie müssen das Mindestalter von 21 Jahren bzw. 19 Jahren für Krankenkraftwagen erreicht haben
- Sie müssen die EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben
- Nachweis der Fachkunde
- Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben
- Sie müssen geistig und körperlich geeignet sein
- Sie müssen ein ausreichendes Sehvermögen vorweisen
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll müssen Sie an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen haben
- falls die FzF für Taxen gelten soll müssen Sie eine Ortskundeprüfung bestanden haben
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 21 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 11 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 12 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen und die nötigen Unterlagen beibringen.
Bitte beachten Sie, dass erst wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen, eine Bearbeitung erfolgen kann.
- Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Fristen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren erteilt. Danach kann sie auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt (43,90 Euro)
- ggf. Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis (13,00 Euro)
- bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühren nach Nr. 202.1 (10,20 bis 35,80 Euro)
- ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 (38,00 Euro)
- Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt (33,20 Euro bis 256,00 Euro).
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 23.08.2022
Stichwörter
Führerschein, Linienverkehr, Personenbeförderung, Lappen, Fuhrerschein, Pappe, FzF, Mietwagen, Fahrgastbeförderung, Fahrerlaubnis, Taxi, Krankenkraftwagen, P-Schein, Krankenwagen, Gebündelter Bedarfsverkehr