Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Ansprechpartner
Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Verkehrswesen
Adresse
Hausanschrift
Barbarossastr. 16-24
63571 Gelnhausen
Postanschrift
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Öffnungszeiten
Montag 7.00 - 13.00 Uhr
Dienstag 7.00 - 11.30 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 7.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag 7.00 - 13.00 Uhr
Freitag 7.00 - 11.30 Uhr
Kontakt
Internet
Fachbereich 3.0 - Ordnungsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
(Rathaus)
Krämerstraße 2
36381 Schlüchtern
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Und nach Vereinbarung.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Martina Alt (Ordnungsverwaltung)
Frau Leonie Blum (Standesamt - Leitung)
Hausanschrift
Krämerstraße 2
36381 SchlüchternE-Mail: l.blum@schluechtern.de
E-Mail: standesamt@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-122
Fax: +49 6661 85-199
Herr Alexander Göhler (Ordnungspolizei)
Hausanschrift
Krämerstraße 2
36381 SchlüchternE-Mail: a.goehler@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-213
Fax: +49 6661 85-249
Frau Katja Grammel (Standesamt)
Hausanschrift
Krämerstraße 2
36381 SchlüchternE-Mail: k.grammel@schluechtern.de
E-Mail: standesamt@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-123
Fax: +49 6661 85-199
Frau Britta Köster (Gewerbeamt)
Hausanschrift
Haus des Handwerks - 2. Obergeschoss
Krämerstraße 5
36381 SchlüchternE-Mail: b.koester@schluechtern.de
E-Mail: gewerbeamt@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-104
Fax: +49 6661 85-249
Herr Martin Link (Ordnungspolizei)
Hausanschrift
Krämerstraße 2
36381 SchlüchternE-Mail: m.link@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-213
Fax: +49 6661 85-249
Herr Florian Leipold (Stadtpolizeipolizei)
Hausanschrift
Krämerstraße 2
36381 SchlüchternE-Mail: f.leipold@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-243
Fax: +49 6661 85-249
Frau Michaela Möller (Sekretariat Fachbereich Ordnungsverwaltung)
Hausanschrift
Haus des Handwerks - 2. Obergeschoss
Krämerstraße 5
36381 SchlüchternE-Mail: m.moeller@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-358
Fax: +49 6661 85-249
Frau Tanja Mittag (Fachbereichsleitung Ordnungsverwaltung)
Hausanschrift
Haus des Handwerks - 2. Obergeschoss
Krämerstraße 5
36381 SchlüchternE-Mail: t.mittag@schluechtern.de
E-Mail: ordnungsamt@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-102
Fax: +49 6661 85-249
Herr Helmut Zinkand (Sachgebiet Brandschutz)
Hausanschrift
Krämerstraße 5
36381 SchlüchternE-Mail: h.zinkand@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-550
Fax: +49 6661 85-509
Herr Maik Waidlein (Ordnungspolizei)
Hausanschrift
Krämerstraße 2
36381 SchlüchternE-Mail: m.weidlein@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-223
Fax: +49 6661 85-249
Herr Werner Kreß (Feuerwehrstützpunkt Schlüchtern - Stadtbrandinspektor)
Hausanschrift
Am Untertor 1
36381 SchlüchternE-Mail: w.kress@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-510
Fax: +49 6661 85-599
Herr Fabian Zarnack (Gewerbeamt)
Hausanschrift
Haus des Handwerks - 2. Obergeschoss
Krämerstraße 5
36381 SchlüchternE-Mail: f.zarnack@schluechtern.de
E-Mail: gewerbeamt@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-100
Fax: +49 6661 85-249
Herr Ingo Blum (Einwohnermeldeamt - Leitung)
E-Mail: i.blum@schluechtern.de
E-Mail: einwohnermeldeamt@schluechtern.de
Telefon Festnetz: +49 6661 85-356
Fax: +49 6661 85-379
Frau Rebecca Seibert (Einwohnermeldeamt)
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Wilhelminenstraße 1–3
64283 Darmstadt
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6151 12-8982
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen das Mindestalter von 21 Jahren bzw. 19 Jahren für Krankenkraftwagen erreicht haben
- Sie müssen die EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben
- Nachweis der Fachkunde
- Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben
- Sie müssen geistig und körperlich geeignet sein
- Sie müssen ein ausreichendes Sehvermögen vorweisen
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll müssen Sie an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen haben
- falls die FzF für Taxen gelten soll müssen Sie eine Ortskundeprüfung bestanden haben
Handlungsgrundlage(n)
- § 48 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 21 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 11 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 12 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen und die nötigen Unterlagen beibringen.
Bitte beachten Sie, dass erst wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen, eine Bearbeitung erfolgen kann.
- Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt (43,90 Euro)
- ggf. Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis (13,00 Euro)
- bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühren nach Nr. 202.1 (10,20 bis 35,80 Euro)
- ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 (38,00 Euro)
- Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt (33,20 Euro bis 256,00 Euro).
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 23.08.2022
Stichwörter
Pappe, Taxi, Mietwagen, Fuhrerschein, Fahrgastbeförderung, Personenbeförderung, FzF, Linienverkehr, Krankenwagen, Krankenkraftwagen, P-Schein, Gebündelter Bedarfsverkehr, Lappen, Fahrerlaubnis, Führerschein