Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung
    99108053001000

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für

    • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
    • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
    • Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)

    Ansprechpartner

    Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Verkehrswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24
    63571 Gelnhausen

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    Postanschrift

    Postfach 1465
    63569 Gelnhausen

    Öffnungszeiten

    Montag 7.00 - 13.00 Uhr
    Dienstag 7.00 - 11.30 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr
    Mittwoch 7.00 - 13.00 Uhr
    Donnerstag 7.00 - 13.00 Uhr
    Freitag 7.00 - 11.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06051 85-0

    Fax: 06051 85-77

    E-Mail: verkehrsabteilung@mkk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Fachbereich 3.0 - Ordnungsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    (Rathaus)
    Krämerstraße 2
    36381 Schlüchtern

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    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Und nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06661 85-100

    Fax: 06661 85-199

    E-Mail: ordnungsamt@schluechtern.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2022

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1–3
    64283 Darmstadt

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift


    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6151 12-8982

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das Mindestalter von 21 Jahren bzw. 19 Jahren für Krankenkraftwagen erreicht haben
    • Sie müssen die EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben
    • Nachweis der Fachkunde
    • Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben
    • Sie müssen geistig und körperlich geeignet sein
    • Sie müssen ein ausreichendes Sehvermögen vorweisen
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll müssen Sie an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen haben
    • falls die FzF für Taxen gelten soll müssen Sie eine Ortskundeprüfung bestanden haben

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen und die nötigen Unterlagen beibringen.

    Bitte beachten Sie, dass erst wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen, eine Bearbeitung erfolgen kann.

    • Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt  (43,90 Euro)

    • ggf. Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis (13,00 Euro)
    • bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühren nach Nr. 202.1 (10,20 bis 35,80 Euro)
    • ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
    • Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 (38,00 Euro)
    • Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt  (33,20 Euro bis 256,00 Euro).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 23.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2008
    Technisch geändert am 17.02.2026

    Stichwörter

    Pappe, Taxi, Mietwagen, Fuhrerschein, Fahrgastbeförderung, Personenbeförderung, FzF, Linienverkehr, Krankenwagen, Krankenkraftwagen, P-Schein, Gebündelter Bedarfsverkehr, Lappen, Fahrerlaubnis, Führerschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019