Gefährliche Güter: Transport
Beschreibung
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Recht / Vorschriften
- Gefahrgut - Recht / Vorschriften(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI))
Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Gefährliche Güter: Transport
Zuständigkeit
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.
Ansprechpartner
Gemeinde Lahntal - Gefahrgutüberwachung
Beschreibung
Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk „Gefahrgut Lahntal“ im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Was sind gefährliche Güter?
Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.
Örtliche Zuständigkeit
Die Städte und Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Gladenbach, Kirchhain, Lahntal, Lohra, Münchhausen, Neustadt (Hessen), Rauschenberg, Stadtallendorf, Steffenberg, Weimar (Lahn), Wetter (Hessen) und Wohratal haben sich zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk für die Aufgaben der Gefahrgutüberwachung nach § 9 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zusammengeschlossen. Die Aufgaben des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Gemeinde Lahntal wahrgenommen.
Aufgaben des Ordnungsbehördenbezirkes
- Planung und Durchführung von Firmen-/Betriebskontrollen nach § 9 (GGBefG)
- Fahrzeugkontrollen gemäß EG-Kontrollverordnung
- Erstellung, Weiterführung und Pflege einer Gefahrgutdatenbank
- Auswertung der Kontrollergebnisse, Schriftverkehr mit den zu überwachenden Firmen
- Änderungsdienst: Änderungen der Akten und deren EDV- mäßige Erfassung, Anschreiben der erfassten Betriebe, Auswerten der Rückläufe
- Formularwesen: Entwurf neuer bzw. Überarbeitung bestehender Kontrollberichte, Merkblätter usw. aufgrund gesetzlicher Änderungen
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Landkreis, Regierungspräsidium)
- Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
- Beratung von Firmen
An wen sollte ich mich wenden?
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.
Sollte Ihnen nicht bewusst sein welche Behörde zuständig ist können Sie sich gerne an den u.g. gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk wenden. Wir werden Ihnen weiterhelfen.
Gefahrguttransporte im privaten Bereich
Auch im Privat- und Freizeitbereich findet der Umgang mit gefährlichen Gütern statt. Nur unterliegen diese Transporttätigkeiten nicht der Überwachung durch die für Gefahrguttransporte zuständigen Behörden. Das Gefahrenpotential beim Transport eines gefährlichen Gutes ist jedoch dadurch nicht verringert. Im Gegenteil: Gerade im privaten Bereich werden bei Transporten gefährlicher Güter oftmals einfachste Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten. Vielen Bürgern wird diese Tatsache jedoch erst bewusst, wenn über Gefahrgutunfälle - meist mit tragischen Folgen - in Medien berichtet wird. Auch hier ist ein sicherheitsbewussterer Umgang aller am Transport Beteiligter unbedingt erforderlich, um Personen-, Tier-, Umwelt- und Sachschäden möglichst auszuschließen.
Informationen für Unternehmen
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Sie unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
Zuständigkeiten der Länder, Kreise und Kommunen:
- Regierungspräsidium Gießen
- Polizeipräsidium Mittelhessen (Kontrollen im Straßenverkehr)
- Kreisordnungsbehörde LK Marburg-Biedenkopf (Kontrollen im Straßenverkehr)
- Örtliche Ordnungsbehörden, hier: Ordnungsbehördenbezirk Gefahrgut Lahntal (Kontrollen in Betrieben und auf dem Betriebsgelände)
Die Beförderung umfasst:
- das Verpacken
- den Empfang
- das Verladen
- das Entladen
- das Versenden
- das Auspacken
- den Transport
- das Herstellen, Einführen, Inverkehrbringen
- den transportbedingten Zwischenaufenthalt von Verpackungen, Beförderungsmitteln, Fahrzeugen
Welche Unterlagen können im Unternehmen eingesehen werden?
- Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten (Gb)
- Schulungsnachweise und Bestellung Gefahrgutbeauftrager
- Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
- ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer nach 8.2 ADR
- Sicherheitsdatenblätter und
- Gefahrstoffverzeichnis (notwendig im Arbeitsschutz; Zuständigkeit Regierungspräsidium Gießen)
Generell gilt:
Ist ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, muss nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mindestens ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Davon kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen in die Freistellungstatbestände nach der GbV fällt. Dies wird im Einzelfall geprüft.
Mindestens sind jedoch im Umgang mit Gefahrgütern Unterweisungen aller beteiligten Personen nach 1.3 ADR erforderlich!
ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Adresse
Postanschrift
Oberdorfer Straße 1
Postfach
35094 Lahntal
Öffnungszeiten
Montag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch & Freitag - Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Straßenverkehrswesen
Aktuelles
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Internet
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – Anlagen A und B
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013
Stichwörter
Gefährliche Güter, Explosive Stoffe, Gefahren, Verkehrsaufsicht, Gefahrguttransport, Verkehrssicherheit, Transport, Gefahr, Gefahrgutverkehr, Güterverkehr, Gütertransport, Verkehrsaufsicht, Gefahrgutbeschreibung, Verkehrsregelung, Höhenbegrenzung, LKW, Verkehrsangelegenheiten, Gewichtsbegrenzung, Fahrtroute, Radioaktive Güter, Gefahrgut, Transport gefährlicher Güter, Gifttransport, Streckenfestlegung