Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Hinweise für Kassel: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Fachbereich Aufsicht und Ordnung
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde
Fachbereich Aufsicht und Ordnung
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde
Ansprechpartner
Straßenverkehrsbehörde
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörde wirkt mit bei Fragen Schulwegsicherung, der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung in Wohngebieten sowie der Beseitigung von Unfallpunkten. Es werden Anordnungen für Straßensperrungen und allgemeine Verkehrsregelungen sowie spezielle Maßnahmen bei Baustellen oder Veranstaltungen im Straßenraum getroffen. Darüber hinaus ist die Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zum Beispiel vom Sonntagsfahrverbot für LKW, zuständig.
Auch die Städte und Gemeinden des Landkreises haben Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde mit unterschiedlicher Ausprägung.
Die Zuständigkeit für Verkehrsregelungen und Straßensperrungen richtet sich hier nach der Straßenklassifizierung. Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern sind nur für die Gemeinde- und Kreisstraßen zuständig. Größere Städte und Gemeinden sind darüber hinaus auch für die Landesstraßen zuständig. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erstreckt sich somit auf die Landes- und Bundesstraßen bei den Kommunen unter 7.500 Einwohner sowie bei den übrigen Städte und Gemeinden allein auf die Bundesstraßen.
Außerdem erteilt die Behörde Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreise-VO für LKW, Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot, überwacht Gefahrguttransporte innerhalb des Kreisgebietes und erteilt in Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern Genehmigungen für den Taxen und Mietwagenverkehr.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0561 1003-1713
Telefax: 0561 1003-1745
Kontaktperson
Herr Ralf Querfurth
Stadt Immenhausen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Immenhausen, Bernhardt-Vocke-Straße (Stadion)
Gebührenfrei
Parkplatz: Immenhausen, Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Immenhausen, Entenloch
Gebührenfrei
Parkplatz: Mariendorf, Heideweg
Gebührenfrei
Parkplatz: Immenhausen, Hallen- und Freibad
Gebührenfrei
Parkplatz: Immenhausen, Bahnhof
Gebührenfrei
Parkplatz: Holzhausen, Bürgerhaus
Gebührenfrei
Parkplatz: Immenhausen, Obere Bahnhofstraße
Gebührenfrei
Parkplatz: Holzhausen, Kasseler Straße (Friedhof)
Gebührenfrei
Parkplatz: Mariendorf, Gemeinschaftshaus
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Immenhausen, Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Immenhausen, Steinweg
Gebührenfrei
Parkplatz: Holzhausen, Wolfsgarten
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Mitte
Linien:- Bus: Linie 171
- Haltestelle: Immenhausen, Faulbornsweg
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Töpferweg
Linien:- Bus: Linie 171
- Haltestelle: Immenhausen, Waitzrodt
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Ahlberg
Linien:- Bus: Linie 171
- Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Mitte
Linien:- Bus: Linie 173
- Bus: Linie 40
- Haltestelle: Immenhausen, Triftweg
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen, Finkenweg
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen, Pascheburgstraße
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen, Mitte
Linien:- Bus: Linie 171
- Bus: Linie 172
- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen, Serastraße
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Töpferweg
Linien:- Bus: Linie 171
- Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Raiffeisen
Linien:- Bus: Linie 173
- Bus: Linie 40
- Haltestelle: Immenhausen, Abzweig Schwimmbad
Linien:- Bus: Linie 171
- Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Siedlung
Linien:- Bus: Linie 173
- Bus: Linie 40
- Haltestelle: Immenhausen, Bahnhof
Linien:- Bus: Linie 171
- Bus: Linie 173
- Regionalbahn: Linie RT1
- Haltestelle: Immenhausen, Untere Bahnhofstraße
Linien:- Bus: Linie 171
- Haltestelle: Immenhausen, Schulzentrum
Linien:- Bus: Linie 171
- Bus: Linie 172
- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Kleebergstraße
Linien:- Bus: Linie 173
- Bus: Linie 40
- Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Süd
Linien:- Bus: Linie 173
- Bus: Linie 40
- Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Weidestraße
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen, Kampweg
Linien:- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen, Friedhof
Linien:- Bus: Linie 171
- Bus: Linie 173
- Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Immenhäuser Straße
Linien:- Bus: Linie 171
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1154
34373 Immenhausen
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Stadt Immenhausen
Empfänger: Stadt Immenhausen
IBAN: DE83 5205 1877 0000 0021 47
BIC: HELADEF1GRE
Bankinstitut: Stadtsparkasse Grebenstein
Stadt Immenhausen
Empfänger: Stadt Immenhausen
IBAN: DE02 5209 0000 0063 1183 03
BIC: GENODE51KS1
Bankinstitut: Volksbank Kassel Göttingen
Stadt Immenhausen
Empfänger: Stadt Immenhausen
IBAN: DE61 5205 0353 0100 0352 34
BIC: HELADEF1KAS
Bankinstitut: Kasseler Sparkasse
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Hinweise für Kassel: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
(mit Angabe über Ausmaß und voraussichtliche Auswirkungen der Baumaßnahme sowie Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit)
(mit Angabe über Ausmaß und voraussichtliche Auswirkungen der Baumaßnahme sowie Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit)
Formulare
Hinweise für Kassel: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
schriftlicher formloser Antrag
schriftlicher formloser Antrag
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise für Kassel: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
- Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
- Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR
Hinweise für Kassel: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Für die Anordnung von Arbeitsstellenmaßnahmen nach § 46 Abs. 6 StVO fallen für Unternehmer nach Regelplänen
- für die Dauer von bis zu 2 Monaten ohne Ortsbesichtigung Gebühren in Höhe von 50,00 € bzw. mit Ortsbesichtigung von 100,00 € an.
- für die Dauer von bis zu 6 Monaten ohne Ortsbesichtigung Gebühren in Höhe von 100,00 € bzw. mit Ortsbesichtigung von 200,00 € an.
Soweit von der Straßenverkehrsbehörde besondere Beschilderungspläne zu erstellen sind, sind für die Anordnung für Unternehmer bei Maßnahmen bis zur Dauer von 2 Monaten 120,00 € und bis zur Dauer von 6 Monaten 200,00 € zu entrichten. Für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Privatpersonen fällt eine Gebühr ab 18,00 € an (wird im Einzelfall entschieden).
Für die Anordnung von Arbeitsstellenmaßnahmen nach § 46 Abs. 6 StVO fallen für Unternehmer nach Regelplänen
- für die Dauer von bis zu 2 Monaten ohne Ortsbesichtigung Gebühren in Höhe von 50,00 € bzw. mit Ortsbesichtigung von 100,00 € an.
- für die Dauer von bis zu 6 Monaten ohne Ortsbesichtigung Gebühren in Höhe von 100,00 € bzw. mit Ortsbesichtigung von 200,00 € an.
Soweit von der Straßenverkehrsbehörde besondere Beschilderungspläne zu erstellen sind, sind für die Anordnung für Unternehmer bei Maßnahmen bis zur Dauer von 2 Monaten 120,00 € und bis zur Dauer von 6 Monaten 200,00 € zu entrichten. Für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Privatpersonen fällt eine Gebühr ab 18,00 € an (wird im Einzelfall entschieden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024
Stichwörter
Straßenbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Bauzaun, Straßenerhaltung, Kfz, Gerüst, Baustellenanordnung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung