Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen, die beschreibt wie die Arbeitsstelle abzusperren, zu kennzeichnen, wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen, die beschreibt wie die Arbeitsstelle abzusperren, zu kennzeichnen, wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
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zuständige Stelle
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Für verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (betrifft alle Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg) ist der Fachdienst Straßenverkehr zuständig.
Für verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (betrifft alle Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg) ist der Fachdienst Straßenverkehr zuständig.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Ansprechpartner
Fachdienst 33 - Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag von 15:00 - 18:00 Uhr und gerne nach vorheriger Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Dahlhoff
Frau Lüke (Sachbearbeitung)
Frau Vaupel (Sachbearbeitung)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
- schriftlicher Antrag (siehe unten)
- Lageskizze oder Lichtbild
- Verkehrszeichenplan (RSA oder individuell)
- eventueller Umleitungsplan
Bei Beantragungen mit Ampelstellung zusätzlich:
- Signallageplan
- Signalzeitenplan mit Eisatzzeiten und Phasenablauf
- schriftlicher Antrag (siehe unten)
- Lageskizze oder Lichtbild
- Verkehrszeichenplan (RSA oder individuell)
- eventueller Umleitungsplan
Bei Beantragungen mit Ampelstellung zusätzlich:
- Signallageplan
- Signalzeitenplan mit Eisatzzeiten und Phasenablauf
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) zur Verfügung.
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
- § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen.
Sollte die Arbeitsstelle mehr als drei Monate andauern oder eine Umleitung benötigt werden, muss die Beantragung mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen.
Sollte die Arbeitsstelle mehr als drei Monate andauern oder eine Umleitung benötigt werden, muss die Beantragung mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Für das Stadtgebiet Marburg werden folgende Gebührensätze je Baustellengenehmigung erhoben:
- 60,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen ohne besonderen Aufwand
- 90,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit mittleren Aufwand (z. B. mit Ortstermin)
- 110,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit größeren Aufwand
Für das Stadtgebiet Marburg werden folgende Gebührensätze je Baustellengenehmigung erhoben:
- 60,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen ohne besonderen Aufwand
- 90,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit mittleren Aufwand (z. B. mit Ortstermin)
- 110,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit größeren Aufwand
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Neben der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Absicherung der Arbeitsstelle wird bei Tiefbauarbeiten auch zwingend eine Aufbruchsgenehmigung vom zuständigen Straßenbaulastträger benötigt.
Ohne das Vorliegen beider Genehmigungen darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Neben der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Absicherung der Arbeitsstelle wird bei Tiefbauarbeiten auch zwingend eine Aufbruchsgenehmigung vom zuständigen Straßenbaulastträger benötigt.
Ohne das Vorliegen beider Genehmigungen darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024
Stichwörter
Straßenbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Bauzaun, Straßenerhaltung, Kfz, Gerüst, Baustellenanordnung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung