Verkehrsregelnde Maßnahmen für Baustellen/Baumaßnahmen Anordnung

    Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.

    Beschreibung

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.

    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
     

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Allgemeine Informationen

    Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.

    Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen, die beschreibt wie die Arbeitsstelle abzusperren, zu kennzeichnen, wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.



    Allgemeine Informationen

    Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.

    Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen, die beschreibt wie die Arbeitsstelle abzusperren, zu kennzeichnen, wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.



    Online-Dienst

    Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    ID: L100001_396114502

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2023 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Für verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (betrifft alle Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg) ist der Fachdienst Straßenverkehr zuständig.

    Für verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (betrifft alle Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg) ist der Fachdienst Straßenverkehr zuständig.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind

    • für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
    • für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
    • und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
    • Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)

    Ansprechpartner

    Fachdienst 33 - Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Frauenbergstraße 35

    35039 Marburg

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag von 15:00 - 18:00 Uhr und gerne nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Bargeldzahlungen im Stadtbüro künftig nur noch in Ausnahmefällen Aus Gründen der Sicherheit werden im Stadtbüro und allen Fachdiensten des Hauses „Frauenbergstraße 35“ (u.a. Standesamt, Ausländerbehörde, Gewerbe) ab dem 1. Juni 2019 Barzahlungen nur noch in Ausnahmefällen an einem Kassenautomaten im Foyer angenommen. Sie können dafür an allen Schaltern bequem mit Ihrer EC/Girocard bezahlen. Der Fachdienst Straßenverkehr ist zuständig für verkehrsregelnde Maßnahmen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg einschließlich ihrer Stadtteile: Hierzu zählen die Anordnung von Beschilderungen und Markierungen für den fließenden und ruhenden Verkehr, das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von Regelungen und Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, die Genehmigung und Absicherung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum, die Erlaubnis und Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum, Erteilung von Genehmigungen zur Aufstellung von Containern, Gerüsten u. ä. und die Steuerung und Koordinierung von Lichtsignalanlagen. Für Fragen und Anregungen zu den o. g. Themengebieten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Straßenverkehr gerne zur Verfügung.

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
    • Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
    • eventuell Umleitungsplan 

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    • schriftlicher Antrag (siehe unten)
    • Lageskizze oder Lichtbild
    • Verkehrszeichenplan (RSA oder individuell)
    • eventueller Umleitungsplan

    Bei Beantragungen mit Ampelstellung zusätzlich:

    • Signallageplan
    • Signalzeitenplan mit Eisatzzeiten und Phasenablauf
    • schriftlicher Antrag (siehe unten)
    • Lageskizze oder Lichtbild
    • Verkehrszeichenplan (RSA oder individuell)
    • eventueller Umleitungsplan

    Bei Beantragungen mit Ampelstellung zusätzlich:

    • Signallageplan
    • Signalzeitenplan mit Eisatzzeiten und Phasenablauf

    Voraussetzungen

    Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.

    Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) zur Verfügung.

    Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    • § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
    • § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen.

    Sollte die Arbeitsstelle mehr als drei Monate andauern oder eine Umleitung benötigt werden, muss die Beantragung mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen.

    Sollte die Arbeitsstelle mehr als drei Monate andauern oder eine Umleitung benötigt werden, muss die Beantragung mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.

    Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Für das Stadtgebiet Marburg werden folgende Gebührensätze je Baustellengenehmigung erhoben:

    • 60,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen ohne besonderen Aufwand
    • 90,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit mittleren Aufwand (z. B. mit Ortstermin)
    • 110,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit größeren Aufwand

    Für das Stadtgebiet Marburg werden folgende Gebührensätze je Baustellengenehmigung erhoben:

    • 60,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen ohne besonderen Aufwand
    • 90,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit mittleren Aufwand (z. B. mit Ortstermin)
    • 110,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit größeren Aufwand

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Marburg: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Neben der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Absicherung der Arbeitsstelle wird bei Tiefbauarbeiten auch zwingend eine Aufbruchsgenehmigung vom zuständigen Straßenbaulastträger benötigt.

    Ohne das Vorliegen beider Genehmigungen darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

    Neben der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Absicherung der Arbeitsstelle wird bei Tiefbauarbeiten auch zwingend eine Aufbruchsgenehmigung vom zuständigen Straßenbaulastträger benötigt.

    Ohne das Vorliegen beider Genehmigungen darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 28.08.2024 (von: Mulic, Amira)

    Stichwörter

    Straßenbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Bauzaun, Straßenerhaltung, Kfz, Gerüst, Baustellenanordnung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)