Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Hinweise für Bergstraße: Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Die Straßenverkehrsbehörde Kreis Bergstraße ist zuständig für alle Bundesstraßen im Kreis Bergstraße und für alle Landesstraßen von Kommunen, die weniger als 7.500 Einwohner haben.
Ansprechpartner
Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Montag
8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
14.00 - 17.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.00 Uhr und
14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Martin Haape (Teamleiter)
Frau Lisa Block
Hausanschrift
Frau Martina Diry
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-226
E-Mail: martina.diry(at)bensheim.de
Herr Silvio Franz
Frau Martina Langelott
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-220
E-Mail: martina.langelott(at)bensheim.de
Frau Sophia Meyer
Herr Stefan Niggemann
Frau Jutta Schröck
Frau Lea Seitz
Hausanschrift
E-Mail: lea.seitz@bensheim.de
Frau Katja Swatschina
Hausanschrift
Frau Pia Vidakovic
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-224
E-Mail: pia.vidakovic(at)bensheim.de
Frau Silvia Vonderheid
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-223
E-Mail: silvia.vonderheid(at)bensheim.de
Herr Felix Bauer (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: felix.bauer@bensheim.de
Herr Matthias Becker (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: matthias.becker@bensheim.de
Herr Thorsten Buß (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: thorsten.buss@bensheim.de
Herr Sebastian Engelbrecht (Stadtpolizist)
Hausanschrift
Herr Osman Hüyük (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: osman.hueyuek@bensheim.de
Herr Karl-Heinz Reichert (Stadtpolizist)
Hausanschrift
Herr Gerd Rotschadl (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: gerd.rotschadl@bensheim.de
Herr Patrick Seiche (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: patrick.seiche@bensheim.de
Herr Huseyin Ucar (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: huseyin.ucar@bensheim.de
Herr Ralf van den Dungen (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: ralf.vandendungen@bensheim.de
Herr Heico Wennrich (Stadtpolizist)
Hausanschrift
E-Mail: heico.wennrich(at)bensheim.de
Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
Postfach
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Max Pfeifer
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5617
Frau Petra Bühl
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5368
Frau Heike Petermann
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5369
Formulare
Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum (Genehmigungsantrag)
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 - Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr ab 10.20 EUR bis 767.00 EUR
Hinweise für Bensheim: Stadt Bensheim
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umpfang der zu erteilenden Anordnung (18 € bis ca 100 €).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024
Stichwörter
Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Straßenbau, Gerüst, Baustellenanordnung, Straßenerhaltung, Kfz, Baustellengenehmigung, Bauzaun, Ausnahmegenehmigung