Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmegenehmigung

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für:
     

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

    Online-Dienst

    Hanau: AusnahmenVerkehr

    ID: L100001_374925714

    Beschreibung

    Online-Service zum Antrag von Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Sondernutzungserlaubnisse nach dem Hessischen Straßengesetzt (HStrG).

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2021 (von: Renftel, Lars-Oliver)

    Technisch geändert am 14.11.2022 (von: Renftel, Lars-Oliver)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt (Landkreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern; übrige Städte und Gemeinden nur dann, wenn die Ausnahmegenehmigung nur im Gemeindegebiet gilt), in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweignieder­lassung hat.

    Ansprechpartner

    Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Verkehrswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Öffnungszeiten

    Montag 7.00 - 13.00 Uhr Dienstag 7.00 - 11.30 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr Mittwoch 7.00 - 13.00 Uhr Donnerstag 7.00 - 13.00 Uhr Freitag 7.00 - 11.30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Hanau - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinheimer Straße 1b

    Postfach

    63450 Hanau

    Öffnungszeiten

    Eine persönliche Vorsprache in der Straßenverkehrsbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Der frühere Sprechtag am Mittwoch findet nicht statt.

    Kontakt

    Stichwörter

    Straßenverkehr, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag mit Begründung,
    • Fracht- und Begleitpapiere,
    • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
    • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
    • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

    • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
    • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

    Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

    Kosten

    Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Fahrverbot, Sonntagsfahrerlaubnis, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)