Parkausweis für Bewohner (Bewohnerparkvorrechte)
Hier erfahren Sie, wie Sie einen Bewohnerparkausweis in festgesetzten städtischen Gebieten mit erheblichem Parkraummangel beantragen können.
Beschreibung
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Zuständig sind die Gemeinden.
Für die Ausgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der durch die Gemeinde als Rechtsverordnung erlassene Gebührenordnung.
Hinweise für Marburg: Bewohnerparken
Bitte beachten Sie:
1. Ist Ihr Parkausweis schon abgelaufen, müssen Sie z.Zt. noch den neuen Antrag über "Bewohnerparkausweis beantragen" beantragen.
2. Bei Verlust eines bestehenden Bewohnerparkausweises nutzen Sie unseren Onlinedienst.
3. Bei Veränderung (Kennzeichenwechsel) des bestehenden Bewohnerparkausweises nutzen Sie unseren Onlinedienst.
4. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Anträge nicht mehr telefonisch entgegennehmen.
Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind im Regelungsbereich mit Hauptwohnung gemeldet
- Sie sind Fahrzeughalter*in oder nutzen ein fremdes Auto dauerhaft
- Sie besitzen keine Garage und keinen Stellplatz
- Ihr Fahrzeug hat eine deutsche Zulassung
Die Neuausstellung und die Verlängerung sind auch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Stadtbüro möglich. In diesem Fall sind der Ausweis und der Kfz-Schein vorzulegen. Bei Fremdnutzung (Antragsteller*in ist nicht Halter*in) ist die dauernde Nutzung durch eine schriftliche Bestätigung des Halters nachzuweisen.
Der Bewohnerparkausweis kann für 6 oder 12 Monate ausgestellt werden.
Es kann nur ein Bewohnerparkausweis pro Person ausgestellt werden.
Der Parkausweis ist zurückzugeben, wenn Sie wegziehen, umziehen oder die Wohnung nicht mehr Hauptwohnung ist. Wurde der bisherige Ausweis verloren oder zerstört, ist dies durch schriftliche Erklärung glaubhaft zu machen.
Bitte beachten Sie:
1. Ist Ihr Parkausweis schon abgelaufen, müssen Sie z.Zt. noch den neuen Antrag über "Bewohnerparkausweis beantragen" beantragen.
2. Bei Verlust eines bestehenden Bewohnerparkausweises nutzen Sie unseren Onlinedienst.
3. Bei Veränderung (Kennzeichenwechsel) des bestehenden Bewohnerparkausweises nutzen Sie unseren Onlinedienst.
4. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Anträge nicht mehr telefonisch entgegennehmen.
Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind im Regelungsbereich mit Hauptwohnung gemeldet
- Sie sind Fahrzeughalter*in oder nutzen ein fremdes Auto dauerhaft
- Sie besitzen keine Garage und keinen Stellplatz
- Ihr Fahrzeug hat eine deutsche Zulassung
Die Neuausstellung und die Verlängerung sind auch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Stadtbüro möglich. In diesem Fall sind der Ausweis und der Kfz-Schein vorzulegen. Bei Fremdnutzung (Antragsteller*in ist nicht Halter*in) ist die dauernde Nutzung durch eine schriftliche Bestätigung des Halters nachzuweisen.
Der Bewohnerparkausweis kann für 6 oder 12 Monate ausgestellt werden.
Es kann nur ein Bewohnerparkausweis pro Person ausgestellt werden.
Der Parkausweis ist zurückzugeben, wenn Sie wegziehen, umziehen oder die Wohnung nicht mehr Hauptwohnung ist. Wurde der bisherige Ausweis verloren oder zerstört, ist dies durch schriftliche Erklärung glaubhaft zu machen.
Online-Dienste
Änderung Bewohnerparken
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Bewohnerparkausweis beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Online-Terminvergabe für das Stadtbüro
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Verlust Bewohnerparken
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde der Kommune.
Hinweise für Marburg: Bewohnerparken
Benötigen Sie den Bewohnerparkausweis, wenden Sie sich bitte während der Sprechzeiten an das Stadtbüro.
Andere Ausnahmegenehmigungen:
Gewerbe-, Handwerks- und Geschäftsbetriebe oder Ärzte, die im Regelungsbereich über keinen privaten Stellplatz verfügen, können eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung beantragen.
Besucher/innen von Bewohnerinnen und Bewohnern können für einen befristeten Zeitraum (maximal 4 Wochen) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Gebühr beträgt 13,00 Euro.
Für diese Ausnahmegenehmigungen ist zuständig:
Fachdienst Straßenverkehr
Tel.: 06421 201-1460
Fax: 06421 201-1579
E-Mail: ausnahmegenehmigung@marburg-stadt.de
Sprechzeiten für Ausnahmegenehmigungen
Montag, Mittwoch und Freitag
08:00 Uhr–12:00 Uhr
Donnerstag
15:00 Uhr–18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Benötigen Sie den Bewohnerparkausweis, wenden Sie sich bitte während der Sprechzeiten an das Stadtbüro.
Andere Ausnahmegenehmigungen:
Gewerbe-, Handwerks- und Geschäftsbetriebe oder Ärzte, die im Regelungsbereich über keinen privaten Stellplatz verfügen, können eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung beantragen.
Besucher/innen von Bewohnerinnen und Bewohnern können für einen befristeten Zeitraum (maximal 4 Wochen) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Gebühr beträgt 13,00 Euro.
Für diese Ausnahmegenehmigungen ist zuständig:
Fachdienst Straßenverkehr
Tel.: 06421 201-1460
Fax: 06421 201-1579
E-Mail: ausnahmegenehmigung@marburg-stadt.de
Sprechzeiten für Ausnahmegenehmigungen
Montag, Mittwoch und Freitag
08:00 Uhr-12:00 Uhr
Donnerstag
15:00 Uhr-18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Zuständigkeit
An die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde.
Ansprechpartner
Fachdienst 34/36 - Stadtbüro
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Terminsprechzeiten: Montag 8-17 Uhr Dienstag 8-13 Uhr Donnerstag 13-18 Uhr Offene Sprechzeiten: Mittwoch 8-13 Uhr Freitag 7:30-12 Uhr Telefonzeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr Mittwoch 14-16 Uhr Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können .
Einige Städte oder Gemeinden ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen .
Formulare
Voraussetzungen
Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:
- der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
- die Wohnung wird selbst bewohnt und
- das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein oder von ihm dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).
Von manchen Städten und Gemeinden werden für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch weitere Voraussetzungen gefordert, z. B. fehlende Garage. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachgefragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Abs.1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) - (Ermächtigung für die Ausweisung von Bewohnerparkzonen)
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise
- § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Nichterteilung des Bewohnerparkausweises / gegen die Bemessung der Gebührenhöhe
Verfahrensablauf
- Eventuell mögliche Online-Beantragung des Bewohnerparkausweises oder Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde
- Prüfung durch die Gemeinde, ob der Antragsteller in einem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel wohnt und ein solches entsprechend festgesetzt ist
- Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises
- Bestimmung der zu entrichtenden Gebühr
Fristen
Bewohnerparkausweise werden regelmäßig befristet erteilt, in der Landeshauptstadt Wiesbaden etwa für sechs Monate oder ein Jahr.
Bearbeitungsdauer
Zuständig sind die jeweiligen Gemeinden. Eine pauschale Aussage zur Bearbeitungsdauer durch das HMWEVW ist daher nicht möglich. Sollten Aussagen zur jeweiligen zu erwartenden Bearbeitungszeit genannt werden, müsste dies durch die jeweilige Gemeinde erfolgen. Gesetzliche Bearbeitungsfristen bestehen keine.
Kosten
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der Gebührenordnung der konkreten Gemeinde und kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein. Je nach Ausgestaltung sind sie fix oder variabel.
Hinweise für Marburg: Bewohnerparken
Bewohnerparkausweis für 1 Jahr
30,70 Euro
Bewohnerparkausweis für 6 Monate
15,30 Euro
Änderung des Bewohnerparkausweises
10,20 Euro
Neuausstellung bei Verlust
10,20 Euro
Bei Versand erheben wir zu den Gebühren eine Sachkostenpauschale von 1 Euro.
Bewohnerparkausweis für 1 Jahr
30,70 Euro
Bewohnerparkausweis für 6 Monate
15,30 Euro
Änderung des Bewohnerparkausweises
10,20 Euro
Neuausstellung bei Verlust
10,20 Euro
Bei Versand erheben wir zu den Gebühren eine Sachkostenpauschale von 1 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Die näheren Einzelheiten sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.
Hinweise für Marburg: Bewohnerparken
Anwohnerinnen und Anwohner der folgenden Straßen können einen Bewohnerparkausweis beantragen:
Afföllerstraße (Hausnummer 19 bis 21 ungerade)
Afföllerstraße (Hausnummer 24 bis 74 gerade)
Am Brückchen
Am Erlengraben
Am Grün
Am Kupfergraben
Am Mühlgraben
Auf dem Wehr
Auf der Weide
August-Bebel-Straße
August-Rohde-Straße
Bahnhofstraße
Bei der Hirsemühle
Bei St. Jost
Biegenstraße
Bismarckstraße
Bunsenstraße
Deutschhausstraße
Dörfflerstraße
Eisenstraße
Elisabethstraße
Emil-Mannkopf-Straße
Erlenring
Ernst-Giller-Straße
Firmaneiplatz
Firmaneistrasse
Frankfurter Straße
Friedensplatz
Friedrich-Naumann-Straße
Friedrichsplatz
Friedrichstraße
Furthstraße
Gerhard-Jahn-Platz
Götzenhainweg
Gutenbergstraße
Hahnengasse
Haspelstraße
Heusingerstraße
Hofstatt
Jägerstraße
Jahnstraße
Johannes-Müller-Straße
Kämpfrasen
Kappesgasse
Karmelitergasse
Ketzerbach
Lahnstraße
Leckergässchen
Liebigstraße
Lingelgasse
Mariborer Straße
Mauerstraße
Neue Kasseler Straße (stadtauswärts nur linke Straßenseite)
Pilgrimstein
Poitiersstraße
Radestraße
Renthof
Robert-Koch-Straße
Rosenstraße
Roter Graben
Sauersgäßchen
Savignystraße
Schlosserstraße
Schückingstraße
Schulstraße
Schwanallee (nur gerade Hausnummern)
Sfaxer Straße
Software-Center
Sommerbadstraße
Steinweg
Stresemannstraße
Trojedamm
Ubbelohdestraße
Uferstraße
Universitätsstraße (nur gerade Hausnummern)
Wehrdaer Weg (Hausnummer 1 bis 11 ungerade)
Wehrdaer Weg (Hausnummer 2 bis 30 gerade)
Weidenhäuser Straße
Werderstraße
Wilhelmstraße
Wolffstraße
Zimmermannstraße (Hausnummer 1 und 2)
Zwischenhausen
Anwohnerinnen und Anwohner der folgenden Straßen können einen Bewohnerparkausweis beantragen:
Afföllerstraße (Hausnummer 19 bis 21 ungerade)
Afföllerstraße (Hausnummer 24 bis 74 gerade)
Am Brückchen
Am Erlengraben
Am Grün
Am Kupfergraben
Am Mühlgraben
Auf dem Wehr
Auf der Weide
August-Bebel-Straße
August-Rohde-Straße
Bahnhofstraße
Bei der Hirsemühle
Bei St. Jost
Biegenstraße
Bismarckstraße
Bunsenstraße
Deutschhausstraße
Dörfflerstraße
Eisenstraße
Elisabethstraße
Emil-Mannkopf-Straße
Erlenring
Ernst-Giller-Straße
Firmaneiplatz
Firmaneistrasse
Frankfurter Straße
Friedensplatz
Friedrich-Naumann-Straße
Friedrichsplatz
Friedrichstraße
Furthstraße
Gerhard-Jahn-Platz
Götzenhainweg
Gutenbergstraße
Hahnengasse
Haspelstraße
Heusingerstraße
Hofstatt
Jägerstraße
Jahnstraße
Johannes-Müller-Straße
Kämpfrasen
Kappesgasse
Karmelitergasse
Ketzerbach
Lahnstraße
Leckergässchen
Liebigstraße
Lingelgasse
Mariborer Straße
Mauerstraße
Neue Kasseler Straße (stadtauswärts nur linke Straßenseite)
Pilgrimstein
Poitiersstraße
Radestraße
Renthof
Robert-Koch-Straße
Rosenstraße
Roter Graben
Sauersgäßchen
Savignystraße
Schlosserstraße
Schückingstraße
Schulstraße
Schwanallee (nur gerade Hausnummern)
Sfaxer Straße
Software-Center
Sommerbadstraße
Steinweg
Stresemannstraße
Trojedamm
Ubbelohdestraße
Uferstraße
Universitätsstraße (nur gerade Hausnummern)
Wehrdaer Weg (Hausnummer 1 bis 11 ungerade)
Wehrdaer Weg (Hausnummer 2 bis 30 gerade)
Weidenhäuser Straße
Werderstraße
Wilhelmstraße
Wolffstraße
Zimmermannstraße (Hausnummer 1 und 2)
Zwischenhausen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 10.11.2023
Stichwörter
Anwohnerparkausweis, Parkbevorrechtigung, Parkausweis, Parkverbot, Anwohner, Bewohnerparkausweis, Anwohnerparken, Parkausweis für Anwohner, Kfz, Bewohnerparken