Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Beschreibung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Person ist Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann; dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugschein in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z.B. weil dieser verloren gegangen ist und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich wird.
Ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugscheine) werden dem Halter nach der Außerbetriebsetzung wieder ausgehändigt.
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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder im Bürgerbüro in Heppenheim und bei den Delegationsgemeinden.
Kfz: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):
Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder im Bürgerbüro in Heppenheim und bei den Delegationsgemeinden.
Kfz: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Keine terminfreien Serviceleistungen dienstags von 12.00-12.45 Uhr und donnerstags 12.45-13.45 Uhr
Abholzeiten für Händler und Zulassungsdienste:
- Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr - 9.30 Uhr und 11.00 Uhr - 12.00 Uhr
- Dienstag: 7.30 Uhr bis 9.30 Uhr, 11.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 14.45 Uhr
- Donnerstag: 9.30 Uhr - 11.00 Uhr, 12.00 Uhr - 12:45 Uhr und 17.00 Uhr - 17.45 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Behördenrufnummer 115
Hausanschrift
Gemeinde Wald-Michelbach - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1140
69479 Wald-Michelbach
Öffnungszeiten
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag:
07.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
07.30 bis 12.00 Uhr
Gesonderte Öffnungszeiten für den Bereich "Zulassungswesen"
Montag:08.30 bis 11.30 Uhr
Dienstag:
07.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
09.30 bis 11.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
07.30 bis 11.30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Ausweiskopie wird akzeptiert
Ausweiskopie wird akzeptiert
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Probleme bereitet mitunter die Übertragung von Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des bisherigen Fahrzeugscheins in die neue ZB I. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme dieser Eintragungen. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.
Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Halterwechsel, ZB, Zulassungsbehörde, ZB I, Fahrzeugschein ersetzen, Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsstelle, LKW, Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzen, Umkennzeichnung, Fahrzeugbrief, Ummeldung, Neuwagen, Transporter, Kfz-Ummelden, Zulassungsbescheinigung, Pkw, Fahrzeugschein, Umschreiben, Kfz-Schein, Autoummelden, Teil I, Wiederzulassen