Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige

    Kfz: Betriebserlaubnis ersetzen

    Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsdokumente müssen Sie Ersatz beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Teil II verlieren oder Sie Ihnen gestohlen wird, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden. 

    Dort müssen Sie dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

    Hinweis: Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach).

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    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Benzstraße 1

    Postfach

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
    Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
    Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

    Keine terminfreien Serviceleistungen dienstags von 12.00-12.45 Uhr und donnerstags 12.45-13.45 Uhr

    Abholzeiten für Händler und Zulassungsdienste:

    • Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr - 9.30 Uhr und 11.00 Uhr - 12.00 Uhr
    • Dienstag: 7.30 Uhr bis 9.30 Uhr, 11.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 14.45 Uhr
    • Donnerstag: 9.30 Uhr - 11.00 Uhr, 12.00 Uhr - 12:45 Uhr und 17.00 Uhr - 17.45 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Rimbach - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    64668 Rimbach

    Parkmöglichkeiten

    Frauenparkplatz: Rathausparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 4
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Rathausparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Mutter- und Kindparkplatz: Rathausparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Dienstag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
    • bei Verlust: Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung
    • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
    • Ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
    • Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
      • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • Zusätzlich bei Vertretung:
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Zusätzlich bei Minderjährigen: 
      • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, ob weitere Unterlagen benötigt beziehungsweise einige der aufgeführten Unterlagen nicht benötigt werden.

    Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen. Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Eine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.
    Vollmacht bei Vertretung nur mit notarieller Beglaubigung.
    Verlusterklärung (Eidesstaatliche Versicherung) ist nur vom Halter persönlich bei der Zulassungsbehörde Kreis Bergstraße möglich.

    Formulare

    Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde 

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja 

    Persönliches Erscheinen nötig:  je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich

    Voraussetzungen

    Verlust des Fahrzeugdokuments

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I oder II müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich beantragen.

    • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde,
      • ob ein Formular zum Download verfügbar ist,
      • welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen,
      • ob Sie den Antrag persönlich oder schriftlich per E-Mail oder per Post stellen können,
      • ob Sie für die persönliche Antragstellung mit oder ohne Termin vor Ort erscheinen sollen und ob Sie Ihre neuen Papiere persönlich abholen müssen oder per Post zu Ihnen nach Hause erhalten.
    • In der Regel müssen Sie persönlich zur Antragstellung erscheinen. Gehen Sie hierfür mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II:
      • Der Verlust wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
      • Erst nachdem der Verlust im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeboten wurde, können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen beziehungsweise erhalten Sie diese per Post. 
    • Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.

    Fristen

    umgehend

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Aufkommen in Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde unterschiedlich: Bitte erkundigen Sie sich vor Ort.

    Kosten

    Zulassungsbescheinigung Teil 2: EUR 10,20
    Zulassungsbescheinigung Teil I: EUR 11,10
    Je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde können weitere Kosten anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 18.11.2019

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I, Fahrzeugdokumente, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II, Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugzulassung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Kfz-Zulassungsbehörde, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil I, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil II

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English