Alleinerbschein beantragen
Sie haben alleine geerbt. Im Geschäftsverkehr (z.B. mit Banken, Versicherungen oder Behörden) kann es notwendig werden, Ihre Erbenstellung nachzuweisen.
Beschreibung
Mit dem Alleinerbschein bestätigt Ihnen das zuständige Nachlassgericht Ihre Erbenstellung als alleinige Erbin/alleiniger Erbe nach der/dem Verstorbenen. Um über ein Erbe zu verfügen, ist es in vielen Fällen notwendig, einen Erbschein als Nachweis Ihres Anspruchs vorzulegen.
Ein Erbschein kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn
- kein Testament vorhanden ist, also die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
- ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches und kein notarielles Testament vorliegt,
- der Inhalt des Testamentes nicht eindeutig ist.
Sofern es neben Ihnen keine weiteren Erben gibt, können Sie einen Alleinerbschein beantragen.
Mit dem Alleinerbschein können Sie im Geschäftsverkehr, zum Beispiel bei Banken oder Behörden, Ihr alleiniges Verfügungsrecht über das Erbe nachweisen.
Für die Beantragung wenden Sie sich bitte an das zuständige Nachlassgericht oder an eine Notarin/ einen Nota r. Eine vorherige Terminvergabe durch das Nachlassgericht kann erforderlich sein. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Antrag kann außerdem bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht aufgenommen werden.
Notwendig ist die Vorlage von Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch) und verfügbare Nachweise zu Verfügungen von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbverträge) als Nachweis Ihres Erbrechts.
Bei der Beantragung müssen Sie zwingend ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
Gegebenenfalls ist die Vorlage weiterer Unterlagen in Ihrem Erbfall erforderlich. Eine abschließende Nennung aller erforderlichen Nachweisdokumente kann daher erst bei der Prüfung der Antragsunterlagen erfolgen.
Für die ordnungsgemäße Beantragung ist die Vorlage der erforderlichen Dokumente sowie eine eidesstattliche Versicherung notwendig, die vor dem Nachlassgericht oder vor einem Not arin/ einem Notar abgegeben werden kann.
Online-Dienst
Elektronisches Errbschaftsverfahren
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zuständige Stelle
Das zuständige Nachlassgericht für die Antragsentgegennahme ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, oder eine Notarin/ ein Nota r.
Die Antragsaufnahme kann ebenfalls bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht erfolgen.
Eine Hilfestellung bei der Suche nach dem zuständigen Amtsgericht finden Sie unter nachstehender Verlinkung. Hierzu benötigen Sie die Postleitzahl des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers.
Zuständigkeit
Der digitale Servicepoint (DSP) ist der zentrale Auskunftsservice für die hessischen Amtsgerichte, Landgerichte und das Oberlandesgericht. Die Bürgerinnen und Bürger Hessens können sich mit ihren Fragen an den DSP über die kostenlose Telefonnummer 0800 / 96 32 147 (montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr) oder E-Mailadresse servicepoint@justiz.hessen.de wenden.
Hinweis: Der DSP hilft auch beim Ausfüllen des Online-Formulars, wenn das elektronische Antragsverfahren genutzt wird.
Bitte beachten Sie, dass die genannten Ansprechpartner nur allgemeine Auskünfte geben können. Für eine rechtliche Beratung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwaltin / einen Rechtsanwalt oder einer Notarin/ einen Notar.
Auskünfte können ebenfalls die zuständigen Nachlassgerichte geben. Eine Hilfestellung bei der Suche nach dem zuständigen Amtsgericht finden Sie unter:
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Stadt Borken - Ortsgericht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Sonstiges (MOBILE): 0171 8350966
E-Mail: ortsgericht@borken-hessen.de
Kontaktperson
Herr Wilfried Völker
Internet
erforderliche Unterlagen
- Besonderer Antrag nebst eidesstattlicher Versicherung; einfaches Schreiben reicht nicht aus
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch) für alle in Betracht kommenden Erben und ggf. weitere Angehörigen
- Falls vorhanden: Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag o.Ä.)
- Gültige Ausweisdokumente
- Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit des Erbfalls
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Ein Antragsentwurf für den Alleinerbschein kann über das elektronische Antragsverfahren erstellt werden.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Zur Beantragung des Alleinerbscheins muss eine Person verstorben sein und Sie müssen alleinige Erbin/alleiniger Erbe nach dieser Person sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1922-2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 40 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- §§ 342-345 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 352-352e Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Rechtsbehelf
Eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung ist möglich.
Verfahrensablauf
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Nachlassgericht oder Notarin / Notar ein. In einem gemeinsamen Gespräch werden die genauen familiären Konstellationen und ggf. die Formulierungen in letztwilligen Verfügungen (z.B. einem Testament) zusammen geprüft.
Anschließend wird eine Niederschrift Ihres Erbscheinantrags erstellt und Sie geben über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag eine eidesstattliche Versicherung ab.
Alternativ können Sie einen Antragsentwurf für den Alleinerbschein über das elektronische Antragsverfahren erstellen. Im Anschluss daran ist es notwendig, beim zuständigen Nachlassgericht für die eidesstattliche Versicherung persönlich zu erscheinen.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das Nachlassgericht, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Alleinerbscheins gegeben sind.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Alleinerbschein erteilt.
Die zu ermittelnden Kosten überweisen Sie bitte nach Erhalt der gerichtlichen Kostenrechnung.
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins nicht gegeben sind, erhalten Sie einen Beschluss, der Ihnen dies mitteilt und deutlich macht, welche Gründe gegen eine Erteilung sprechen.
Fristen
Eine Frist zur Beantragung eines Erbscheins besteht nicht. Ein Antrag kann jederzeit nach dem Tod des Erblassers gestellt werden.
Kosten
Im Erbscheinverfahren fallen mindestens zwei Gebühren an:
Die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins und die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. In komplizierter gelagerten Fällen können noch weitere Gebühren anfallen.
Die Höhe der Gebühren wird aufgrund des Nachlasswertes berechnet und ist entsprechend individuell im Erbscheinverfahren zu ermitteln.
Beispiel:
Nachlasswert 100.000 EUR
- Gebühr Erbscheinverfahren: 273,00 EUR
- Gebühr eidesstattliche Versicherung: 273,00 EUR
Die Gebührenhöhe bei Beantragung bei einer Notarin / bei einem Nota r unterscheidet sich nicht.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 25.01.2021
Stichwörter
letztwillige Verfügung, Erbe, Testament, Urkunde, Erbschein, Amtsgericht, letzter Wille, Erbrecht, Erbschaft, Erbfolge, Erbvertrag, Vererben, Gericht, Nachlass