Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung

    Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
    Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

    Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

    "Blauer Parkausweis" (EU-weit)

    Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
    • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
    • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
    • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

    "Oranger Parkausweis" (bundesweit)

    Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

    Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
     

    Hinweise für Neu-Anspach: Spezielle Hinweise für Gemeinde Neu-Anspach

    Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

    Auf Behindertenparkplätzen darf nur mit einem besonderen Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, geparkt werden. Dieser Parkausweis ist blau mit einem Rollstuhlsymbol und gilt bundesweit bzw. mittlerweile europaweit. Er wird von der
    Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes ausgestellt.

    Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmegenehmigung erfüllen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs
    bewegen können, Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen oder Blinde, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können.
    Diese Voraussetzungen sind durch einen Behindertenausweis, welcher von den Versorgungsämtern ausgestellt wird, mit dem Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" nachzuweisen.

    Das Merkmal "G" allein ist für die Ausstellung eines solchen (blauen) Parkausweises nicht ausreichend. Auch der Grad der Behinderung ist hierfür nicht erheblich. Die eventuelle Neufeststellung/ Erweiterung der Merkmale erfolgt durch die Versorgungsämter.
    Für den oben genannten Parkausweis werden eine Kopie des Behindertenausweises und ein Passbild benötigt.

    Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter

    Wenn die Merkzeichen „aG" und/oder „Bl" nicht festgestellt worden sind, besteht die Möglichkeit, einen Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter zu beantragen.

    Dieser Parkausweis ist gelb und gilt in allen Bundesländern. Er ist ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes zu beantragen.

    Die zur Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigten Gruppen sind im Einzelnen: 

    • Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G" (erheblich
      Gehbehindert) und „B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). 
    • ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der
      Lunge und das Merkzeichen „G" bescheinigt wurde. 
    • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Künstliche Harnableitung) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70. 
    • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.

    Der Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

    Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

    Auf Behindertenparkplätzen darf nur mit einem besonderen Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, geparkt werden. Dieser Parkausweis ist blau mit einem Rollstuhlsymbol und gilt bundesweit bzw. mittlerweile europaweit. Er wird von der
    Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes ausgestellt.

    Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmegenehmigung erfüllen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs
    bewegen können, Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen oder Blinde, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können.
    Diese Voraussetzungen sind durch einen Behindertenausweis, welcher von den Versorgungsämtern ausgestellt wird, mit dem Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" nachzuweisen.

    Das Merkmal "G" allein ist für die Ausstellung eines solchen (blauen) Parkausweises nicht ausreichend. Auch der Grad der Behinderung ist hierfür nicht erheblich. Die eventuelle Neufeststellung/ Erweiterung der Merkmale erfolgt durch die Versorgungsämter.
    Für den oben genannten Parkausweis werden eine Kopie des Behindertenausweises und ein Passbild benötigt.

    Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter

    Wenn die Merkzeichen "aG" und/oder "Bl" nicht festgestellt worden sind, besteht die Möglichkeit, einen Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter zu beantragen.

    Dieser Parkausweis ist gelb und gilt in allen Bundesländern. Er ist ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes zu beantragen.

    Die zur Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigten Gruppen sind im Einzelnen: 

    • Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" (erheblich
      Gehbehindert) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). 
    • ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der
      Lunge und das Merkzeichen "G" bescheinigt wurde. 
    • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Künstliche Harnableitung) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70. 
    • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.

    Der Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnliche Gehbehinderung sowie für Blinde und besondere Gruppen Schwerbehinderter

    ID: L100001_379594063

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 10.06.2022 (von: Webservice, Stadt Neu-Anspach)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Webservice, Stadt Neu-Anspach)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Neu-Anspach - Straßenverkehr

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 26

    61267 Neu-Anspach

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 07:00 - 12:00 Uhr

    Die Fachabteilungen erreichen Sie nach Vereinbarung.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
       

    Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Parkausweis "Blau"

    • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

    Parkausweis "Orange"

    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
      • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
      • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Die zuständigen Behörden halten zur Vereinfachung in der Regel Formulare bereit.
     

    Fristen

    Parkausweis "Blau":
    Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

    Parkausweis "Orange":
    Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
     

    Kosten

    Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2017

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Antrag auf Parkerleichterung, Parkausweis, Parkausweis für Schwerbehinderte Menschen, Behindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkplatz, Behindertenparkausweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)