Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
• bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
• unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
• bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
Hinweise für Neu-Anspach: Spezielle Hinweise für Gemeinde Neu-Anspach
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Auf Behindertenparkplätzen darf nur mit einem besonderen Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, geparkt werden. Dieser Parkausweis ist blau mit einem Rollstuhlsymbol und gilt bundesweit bzw. mittlerweile europaweit. Er wird von der
Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes ausgestellt.
Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmegenehmigung erfüllen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs
bewegen können, Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen oder Blinde, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können.
Diese Voraussetzungen sind durch einen Behindertenausweis, welcher von den Versorgungsämtern ausgestellt wird, mit dem Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" nachzuweisen.
Das Merkmal "G" allein ist für die Ausstellung eines solchen (blauen) Parkausweises nicht ausreichend. Auch der Grad der Behinderung ist hierfür nicht erheblich. Die eventuelle Neufeststellung/ Erweiterung der Merkmale erfolgt durch die Versorgungsämter.
Für den oben genannten Parkausweis werden eine Kopie des Behindertenausweises und ein Passbild benötigt.
Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter
Wenn die Merkzeichen „aG" und/oder „Bl" nicht festgestellt worden sind, besteht die Möglichkeit, einen Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter zu beantragen.
Dieser Parkausweis ist gelb und gilt in allen Bundesländern. Er ist ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes zu beantragen.
Die zur Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigten Gruppen sind im Einzelnen:
- Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G" (erheblich
Gehbehindert) und „B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). - ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der
Lunge und das Merkzeichen „G" bescheinigt wurde. - Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Künstliche Harnableitung) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70.
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.
Der Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Auf Behindertenparkplätzen darf nur mit einem besonderen Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, geparkt werden. Dieser Parkausweis ist blau mit einem Rollstuhlsymbol und gilt bundesweit bzw. mittlerweile europaweit. Er wird von der
Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes ausgestellt.
Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmegenehmigung erfüllen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs
bewegen können, Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen oder Blinde, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können.
Diese Voraussetzungen sind durch einen Behindertenausweis, welcher von den Versorgungsämtern ausgestellt wird, mit dem Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" nachzuweisen.
Das Merkmal "G" allein ist für die Ausstellung eines solchen (blauen) Parkausweises nicht ausreichend. Auch der Grad der Behinderung ist hierfür nicht erheblich. Die eventuelle Neufeststellung/ Erweiterung der Merkmale erfolgt durch die Versorgungsämter.
Für den oben genannten Parkausweis werden eine Kopie des Behindertenausweises und ein Passbild benötigt.
Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter
Wenn die Merkzeichen "aG" und/oder "Bl" nicht festgestellt worden sind, besteht die Möglichkeit, einen Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter zu beantragen.
Dieser Parkausweis ist gelb und gilt in allen Bundesländern. Er ist ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes zu beantragen.
Die zur Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigten Gruppen sind im Einzelnen:
- Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" (erheblich
Gehbehindert) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). - ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der
Lunge und das Merkzeichen "G" bescheinigt wurde. - Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Künstliche Harnableitung) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70.
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.
Der Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Online-Dienst
Antrag auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnliche Gehbehinderung sowie für Blinde und besondere Gruppen Schwerbehinderter
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.
Ansprechpartner
Gemeinde Neu-Anspach - Straßenverkehr
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 07:00 - 12:00 Uhr
Die Fachabteilungen erreichen Sie nach Vereinbarung.
Kontaktperson
Manuela Krause
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Fax: +49 6081 1025-9032
Telefon Festnetz: +49 6081 1025-3213
E-Mail: ordnungsamt@neu-anspach.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
- für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Parkausweis "Blau"
- schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)
Parkausweis "Orange"
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
- einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
- gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Die zuständigen Behörden halten zur Vereinfachung in der Regel Formulare bereit.
Fristen
Parkausweis "Blau":
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.
Parkausweis "Orange":
Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
Kosten
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2017
Stichwörter
Antrag auf Parkerleichterung, Parkausweis, Parkausweis für Schwerbehinderte Menschen, Behindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkplatz, Behindertenparkausweis