Gewerbe ummelden
Sie möchten den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort verlegen, Ihr Name als Gewerbetreiber hat sich geändert oder Sie wollen künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Beschreibung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern
Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Hinweise für Kirchhain: Gewerbeummeldung
Gewerbe (Gewerberecht)
Die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit finden sich in der Gewerbeordnung (GewO) wieder. Bei der Gewerbeordnung handelt es sich um eine bundesgesetzliche Vorschrift, die somit für das ganze Bundesgebiet gilt. Die Gewerbeordnung umfasst das stehende Gewerbe (§ 14), das Reisegewerbe (§ 55 ff.) sowie das Marktgewerbe (§ 64 ff.).
Es ist darüber hinaus zwischen erlaubnisfreien, überwachungsbedürftigen (§ 38) und genehmigungspflichtigen (erlaubnispflichtigen) Gewerbe zu unterscheiden.
Dem § 14 GewO ist hier besondere Beachtung zu widmen, da dieser die grundsätzliche Anzeigepflicht einer gewerblichen Tätigkeit regelt.
Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
(Das entsprechende Formular (Gewerbeummeldung) haben wir am Ende der Seite zum Download und Ausdruck bereitgestellt)
Gemäß § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der allgemeinen Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean, -um, oder –abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, und zu unterschreiben.
Die Gewerbeanzeige ist in der Regel beim Gewerbeamt persönlich zu erstatten.
Bringen Sie hierzu bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und falls Sie ausländische/r Staatsbürger/in sind zusätzlich noch die Aufenthaltserlaubnis mit. Falls es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, bringen Sie bitte zudem auch die entsprechende Erlaubnis mit, sofern diese bereits erteilt ist.
Die Gewerbeanmeldung hat grundsätzlich unverzüglich mit Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Das gleiche gilt für die Gewerbeum- und abmeldung.
Sollten Sie es versäumen, Ihre Gewerbemeldung rechtzeitig zu erstatten, haben Sie mit entsprechenden Verwarn- bzw. Bußgeldern zu rechnen.
Für die jeweilige Anzeige haben wir am Ende dieser Seite für Sie die Vordrucke zum Download und Ausdruck bereitgestellt. Die Formulare sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, sowie zu unterschreiben.
Die ausgefüllte Gewerbemeldung, sowie sonstige benötigte Unterlagen können Sie dann entweder persönlich zu unseren Sprechzeiten in unserem Dienstgebäude abgeben, per Post an uns senden oder aber als Fax uns zukommen lassen.
Bei Fragen zur Gewerbean-, -ab, -ummeldungen oder zu evtl. erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen im Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“. Hierdurch können unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens vermieden werden.
Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre jeweilige Gewerbemeldung benötigen, den sog. Gewerbeschein, teilen Sie uns dies bei der Erstattung der Anzeige mit (s. auch Hinweise zum Gewerbeschein).
Gewerbeschein
Wichtiger Hinweis zur schriftlichen Empfangsbestätigung (Gewerbeschein)
- § 15 (1) Gewerbeordnung -
Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO kann nur in Form einer gebührenpflichtigen Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO erfolgen. Die Gebühr für die Empfangsbestätigung beträgt für jede Bescheinigung 22,00 € und kann wie folgt entrichtet werden:
a) Durch Bareinzahlung bei unserem Bürgerbüro,
b) Durch Bareinzahlung bei unserer Stadtkasse,
c) Durch Überweisung mittels einen von uns vorgefertigten Überweisungsträgers.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gewerbeamt bzw. Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Zuständigkeit
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Ansprechpartner
32.5 Gewerbeüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)
Voraussetzungen
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
- Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden.
- Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" – (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen..
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Für die Anzeige der Ummeldung: Gebühr 28,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132: Gebühr 8,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise für Hessen: Gewerbe ummelden
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Für die Anzeige der Ummeldung: Gebühr 28,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132: Gebühr 8,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Dokumente
Eingehend
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Formular GewA 2 "Gewerbe-Ummeldung"
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Gewerbeummeldebestätigung
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 19.09.2025
Stichwörter
Namensänderung, Erweiterung Geschäftstätigkeit, Betriebsummeldung, Änderung Geschäftstätigkeit, Verlegung Zweigniederlassung, Geschäft, Geschäftsänderung, Verlegung unselbständige Zweigstelle, Betrieb, Gewerbe, Gewerbeangelegenheit, Geschäftsummeldung, Gewerbe Ummeldung, Verlegung Betriebssitz, Gewerbe ummelden