Leistungen der Sozialhilfe für die unterschiedlichen Lebenslagen
Beschreibung
Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Ein besonderer Bedarf ist bei Krankheit, Behinderung oder besonderen sozialen Schwierigkeiten gegeben, für die der Gesetzgeber Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen hat, wenn andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig Leistungen erbringen müssen (z.B. die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung u.a.). Diese Leistungen erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Finanzierung der Leistungen aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Der Gesetzgeber hat folgende Leistungen im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vorgesehen:
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Übernahme von Bestattungskosten)
Die Leistungen der Ziffern 1, 3 (nur für über 65 Jahre alte Menschen) sowie 4 und 5 werden von dem zuständigen Sozialamt vor Ort erbracht.
Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen liegt überwiegend und die für Leistungen der Hilfe zur Pflege (nur für Menschen im Alter unter 65 Jahren) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Daneben ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Erbringung von Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zuständig.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in sachlicher Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gehören vor allem:
- Betreutes Wohnen
- Begleitetes Wohnen in Gastfamilien
- Stationäres Wohnen in einem Wohnheim
- Leistungen in teilstationären Einrichtungen wie z.B. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung in Pflegefamilien
- Hilfen zur Schulausbildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt und
- bei Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege für Menschen im Lebensalter von unter 65 Jahren und der Blindenhilfe- an die Fachbereiche des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für Menschen mit
- körperlicher oder Sinnesbehinderung,
- geistiger Behinderung bzw.
- seelischen Behinderungen und Abhängigkeitserkrankungen
Dort sind zuständig die
Haupt- und Regionalverwaltung Kassel für die Stadt Kassel, die Landkreise Kassel, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Marburg- Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, den Schwalm-Eder-Kreis und den Werra-Meißner-Kreis.
Regionalverwaltung Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach und die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Bergstraße, den Main-Kinzig-Kreis, den Wetteraukreis , den Vogelsbergkreis und den Odenwaldkreis.
Regionalverwaltung Wiesbaden für die Städte Wiesbaden und Frankfurt, die Landkreise Gießen und Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis, den Hochtaunuskreis und den Lahn-Dill-Kreis.
Bei Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder mit Sinnesbehinderung der Haupt- und Regionalverwaltung Kassel.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Beschreibung
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.
Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Was wird für die Antragstellung benötigt?
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
- ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Bildung und Teilhabe
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.
Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.
Wie wird Ihr Kind gefördert?
- eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
- Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.
Zuständigkeiten
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Frau Sabine Bernecker
Homberg A bis D, Schwarzenborn, Spangenberg I bis K
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime G bis K
Frau Angelina Brückmann
Homberg (Efze) N bis Z, Malsfeld, Niedenstein
Frau Sylvia Dörr
Homberg (Efze) L und M, Melsungen, Schrecksbach, Spangenberg N bis Z
Herr Torsten Fischer
Schwalmstadt S bis Z, Körle
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime S bis Z
Frau Lisa Heinzeroth
Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis Z, Spangenberg L bis M
Frau Nadine Hohemann
Felsberg A bis B, Neukirchen
Auswärtige Wohnorte
Frau Katharina Japs
Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Spangenberg, F bis H, WillingshausenFrau Vanessa Körner
Guxhagen, Spangenberg D bis E, Schwalmstadt R
Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Felsberg C bis Z, Frielendorf V bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg
Herr Marcus Priebe
Homberg E, Schwalmstadt I und J
Frau Christiane Schnücker
Borken (Hessen), Homberg (Efze) F und J
Frau Ann-Kathrin Spreer
Homberg (Efze) G, Neuental, Oberaula, Wabern
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime L bis R
Herr Karsten Will
Homberg (Efze) K, Schwalmstadt K bis Q
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime A bis F
Frau Birgit Vaupel
Fritzlar A bis S, Homberg (Efze) H und I
Frau Franziska Zehe
Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z, Spangenberg A bis C
Bildung und Teilhabe
Frau Franziska Zehe
gesamtes Kreisgebiet A bis K
Frau Vanessa Körner
gesamtes Kreisgebiet L bis Z
Sonsitge Dienstleistungen
Frau Ute Bubenhagen
Bestattungskosten
Frau Erika Kiesewetter
Außenermittlungsdienst
Frau Daniela Stork
Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatzbuchten direkt am Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
~nachmittags geschlossen~
Donnerstag: 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Samstag: 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06691 207-0
E-Mail: buergerbuero@schwalmstadt.de
Internet
Weitere Informationen
Das Bürgerbüro befindet sich im Erdgeschoss des Rathauses in Treysa. Das Begehen oder Befahren mit Gehhilfe oder Rollstuhl ist problemlos möglich.
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich f. Menschen mit körperl. oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel, Regionalmanagement für Blinde oder wesentl. sehbehinderte Menschen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.
Kontakt
Internet
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung, Hauptverwaltung Kassel II
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.
Kontakt
Internet
Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptverwaltung Kassel - - Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich für Menschen mit seel. Behinderungen u. Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, Hauptverwaltung Kassel I
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.
Kontakt
Internet
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich f. Menschen mit körperl. oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte setzen Sie sich hinsichtlich der mitzubringenden Unterlagen Telefonisch mit dem für Sie zuständigen Sozialamt bzw. dem Fachbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in Verbindung. Sie finden eine Telefonnummer, wenn Sie in der Ortssuche Ihren Wohnort eingeben.
Fristen
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei einem Sozialamt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen erfolgen. Die jeweilige Prüfung des Einzelfalles stellt den genauen Bewilligungszeitpunkt fest.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 16.04.2012
Stichwörter
Blindenhilfe, Haushaltshilfe, Altenhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landeswohlfahrtsverband, LWV, Sozialhilfe, Blindengeld