Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen möchten, dann erfahren Sie hier mehr dazu.
Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV-Hessen auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist
- bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
- wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.
Ansprechpartner
Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 4 - Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: vor dem Schlossgebäude
Anzahl der Stellplätze: 8
Gebührenpflichtig
Mutter- und Kindparkplatz: vor dem Schlossgebäude
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: vor dem Schlossgebäude
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Schlossplatz
Linien:- Bus: Linie 1, 2, 3, 4, 78, 200, 231, 235
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: vor dem Schlossgebäude
Anzahl der Stellplätze: 8
Gebührenpflichtig
Mutter- und Kindparkplatz: vor dem Schlossgebäude
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: vor dem Schlossgebäude
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Schlossplatz
Linien:- Bus: Linie 1, 2, 3, 4, 78, 200, 231, 235
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Abweichende Sprechzeiten:
Straßenverkehrsbehörde Eschwege
Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47
BIC: HELADEF1ESW
Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner
erforderliche Unterlagen
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
- Nachweis über die Behinderung
- sämtliche Einkommensnachweise
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 10.08.2021
Stichwörter
Integration, Teilhabe, besondere Wohnformen, Rehabilitation, Eingliederungshilfe für Behinderte, Eingliederungshilfe, Pflegeleistungen, Förderung, Werkstätten für behinderte Menschen