Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen möchten, dann erfahren Sie hier mehr dazu.
Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Im Wesentlichen können für Kinder bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, sowie für Personen mit erstmaligem Eingliederungshilfebedarf nach Eintritt des Renteneintrittsalters folgende Maßnahmen vom Fachbereich Soziales vollständig oder teilweise gefördert werden:
- Integration in Kindertagesstätten: Die gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder geht vom Anspruch eines jeden Kindes auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aus. Die Maßnahmen werden in annähernd allen Kindertagesstätten im Landkreis Kassel angeboten. Die Gruppenstärken der Einrichtungen sind der jeweiligen Anzahl der behinderten Kinder angepasst. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt in Form einer Jahrespauschale für zusätzliche Personalkosten der Einrichtung. In besonders begründeten Einzelfällen können auch Fahrtkosten übernommen werden, die Betreuung soll allerdings in der Regel wohnortnah durchgeführt werden. Die Anträge auf Integrationsmaßnahmen sind über die Träger der Einrichtung zu stellen.
- Schulbegleitungskosten: Kinder, die wegen einer Behinderung Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, welche nicht vorrangig im Rahmen schulischer Maßnahmen erfolgen kann, können begleitende Hilfen erhalten, die vom Fachbereich Soziales gefördert werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Begleitung bei der Schülerbeförderung erfolgen.
Besonderer Hinweis: Vorstehende Leistungen werden in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht. - Hilfsmittel: Sofern behinderungsbedingte Hilfsmittel benötigt werden, können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen, Pflegekasse usw.) müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wegen Behinderung: Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich (z.B. Türverbreiterungen, von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches) können vom Fachbereich Soziales Zuschüsse gewährt werden, sofern die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Pflegekasse (gesetzlich/privat) gedeckt werden. Hierbei müssen bei Wohnungen im eigenen Wohnraum bzw. bei Verwandten bis zum 2. Verwandtschaftsgrad vorrangig Zuschüsse durch das Amt für ländlichen Raum, Hofgeismar in Anspruch genommen werden. Weiterhin sind weitere Zuschüsse (z.B. Stiftungen, KBW-Bank usw.) in Anspruch zu nehmen.
Im Wesentlichen können für Kinder bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, sowie für Personen mit erstmaligem Eingliederungshilfebedarf nach Eintritt des Renteneintrittsalters folgende Maßnahmen vom Fachbereich Soziales vollständig oder teilweise gefördert werden:
- Integration in Kindertagesstätten: Die gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder geht vom Anspruch eines jeden Kindes auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aus. Die Maßnahmen werden in annähernd allen Kindertagesstätten im Landkreis Kassel angeboten. Die Gruppenstärken der Einrichtungen sind der jeweiligen Anzahl der behinderten Kinder angepasst. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt in Form einer Jahrespauschale für zusätzliche Personalkosten der Einrichtung. In besonders begründeten Einzelfällen können auch Fahrtkosten übernommen werden, die Betreuung soll allerdings in der Regel wohnortnah durchgeführt werden. Die Anträge auf Integrationsmaßnahmen sind über die Träger der Einrichtung zu stellen.
- Schulbegleitungskosten: Kinder, die wegen einer Behinderung Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, welche nicht vorrangig im Rahmen schulischer Maßnahmen erfolgen kann, können begleitende Hilfen erhalten, die vom Fachbereich Soziales gefördert werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Begleitung bei der Schülerbeförderung erfolgen.
Besonderer Hinweis: Vorstehende Leistungen werden in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht. - Hilfsmittel: Sofern behinderungsbedingte Hilfsmittel benötigt werden, können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen, Pflegekasse usw.) müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wegen Behinderung: Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich (z.B. Türverbreiterungen, von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches) können vom Fachbereich Soziales Zuschüsse gewährt werden, sofern die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Pflegekasse (gesetzlich/privat) gedeckt werden. Hierbei müssen bei Wohnungen im eigenen Wohnraum bzw. bei Verwandten bis zum 2. Verwandtschaftsgrad vorrangig Zuschüsse durch das Amt für ländlichen Raum, Hofgeismar in Anspruch genommen werden. Weiterhin sind weitere Zuschüsse (z.B. Stiftungen, KBW-Bank usw.) in Anspruch zu nehmen.
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV-Hessen auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist
- bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
- wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe
Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe
Ansprechpartner
Eingliederungshilfe
Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es, Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung zu fördern, ihnen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch IX ist der Landkreis Kassel als örtlicher Eingliederungshilfeträger zuständig für
- für Kinder und Jugendliche von Geburt bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder einer Förderschule und
- für Personen, die erstmalig nach Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen
Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, also der Landeswohlfahrtsverband Hessen in Kassel, zuständig. https://www.lwv-hessen.de
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
- Nachweis über die Behinderung
- sämtliche Einkommensnachweise
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Es wird immer ein formeller Antrag auf Eingliederungshilfe benötigt. Den entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter Formulare. Bei Anträgen auf Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und anderen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist zusätzlich die Anlage Einkommen und Vermögen mit den dort genannten Nachweisen vorzulegen. Insbesondere werden immer ärztliche Unterlagen über die Beeinträchtigungen und ggf. Berichte der Träger/Leistungserbringer benötigt. Sofern sich Antragsteller in Einrichtungen über Tag und Nacht befinden, ist bei minderjährigen bei den Eltern eine häusliche Ersparnis zu überprüfen. Bei volljährigen Antragstellern ist das eigene Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu ist die Anlage „häusliche Ersparnis" mit auszufüllen.
Es wird immer ein formeller Antrag auf Eingliederungshilfe benötigt. Den entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter Formulare. Bei Anträgen auf Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und anderen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist zusätzlich die Anlage Einkommen und Vermögen mit den dort genannten Nachweisen vorzulegen. Insbesondere werden immer ärztliche Unterlagen über die Beeinträchtigungen und ggf. Berichte der Träger/Leistungserbringer benötigt. Sofern sich Antragsteller in Einrichtungen über Tag und Nacht befinden, ist bei minderjährigen bei den Eltern eine häusliche Ersparnis zu überprüfen. Bei volljährigen Antragstellern ist das eigene Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu ist die Anlage "häusliche Ersparnis" mit auszufüllen.
Formulare
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
- Eingliederungshilfe - Antrag/Folgeantrag
- Eingliederungshilfe - Anlage Einkommen und Vermögen
- Eingliederungshilfe - Anlage Mitwirkungspflichten
- Eingliederungshilfe - Anlage Häuslicher Ersparnis in Einrichtungen
- Eingliederungshilfe - Schulbericht
- Eingliederungshilfe - Anlage Datenschutzinformation
- Antrag auf Gewährung einer Maßnahmepauschale bis 31.07.2022
- Antrag auf Gewährung einer Maßnahmepauschale ab 01.08.2022
- Antrag auf Gewährung einer Maßnahmepauschale ab 01.08.2022
- Eingliederungshilfe - Antrag/Folgeantrag
- Eingliederungshilfe - Schulbericht
- Antrag auf Gewährung einer Maßnahmepauschale bis 31.07.2022
- Eingliederungshilfe - Anlage Häuslicher Ersparnis in Einrichtungen
- Eingliederungshilfe - Anlage Datenschutzinformation
- Eingliederungshilfe - Anlage Mitwirkungspflichten
- Eingliederungshilfe - Anlage Einkommen und Vermögen
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Nach Eingang des Antrages stellt der Träger innerhalb von 14 Tagen fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Sollte die Zuständigkeit eines anderen Trägers gegeben sein, wird der Antrag an diesen weitergeleitet. Dieser zweite Träger ist dann für die Leistung zuständig.
Eine Entscheidung über den Antrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Gutachten.
Nach Eingang des Antrages stellt der Träger innerhalb von 14 Tagen fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Sollte die Zuständigkeit eines anderen Trägers gegeben sein, wird der Antrag an diesen weitergeleitet. Dieser zweite Träger ist dann für die Leistung zuständig.
Eine Entscheidung über den Antrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Gutachten.
Kosten
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Es fallen keine Gebühren für die Dienstleistung an. Bei einkommensabhängigen Leistungen und Aufenthalten in Einrichtungen über Tag und Nacht und besonderen Wohnformen kann es jedoch zu einer Eigenbeteiligung kommen.
Es fallen keine Gebühren für die Dienstleistung an. Bei einkommensabhängigen Leistungen und Aufenthalten in Einrichtungen über Tag und Nacht und besonderen Wohnformen kann es jedoch zu einer Eigenbeteiligung kommen.
Weitere Informationen
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Gesamtplan und Bedarfsfeststellung
Für eine personenzentrierte und bedarfsorientierte Steuerung in der Hilfeplanung sieht der Gesetzgeber nach den §§ 117 ff SGB IX eine Gesamtplanung vor.
Als Bedarfsermittlungsinstrument verwendet der Landkreis Kassel im Fachbereich Soziales den vom HLT entwickelten „GTE“ (Gesamt- und Teilhabeplan) mit Orientierung an ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).
Die sozialpädagogischen Mitarbeiter der Eingliederungshilfe führen die Gesamtplangespräche mit dem Leistungsberechtigten (und/oder gesetzlichen Vertreter) und mit den Beteiligten (z.B. Betreuer/Assistenten, Lehrer, Therapeuten). Am Ende der Gesamtplankonferenz folgt die Zielvereinbarung. Hier werden unter aktiver Beteiligung des Leistungsberechtigten (im interdisziplinären Austausch) gemeinsame Ziele formuliert. Im Folgejahr oder spätestestens nach zwei Jahren werden diese Ziele in der Regel überprüft und an den aktuellen Bedarf angepasst.
Teilhabeplankonferenz
Sofern ein Bedarf vorliegt, der sich nur durch Maßnahmen verschiedener Leistungsgruppen und/oder durch Leistungen unterschiedlicher Kostenträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) decken lässt, kann mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu einer Teilhabeplankonferenz durch die Eingliederungshilfe des Fachbereich Soziales eingeladen werden (§ 20 SGB IX).
Eingliederungshilfe wird individuell gewährt, daher wird die Inanspruchnahme einer persönlichen Beratung, auch vor einer Antragstellung, bei den zuständigen Mitarbeitern der Eingliederungshilfe empfohlen.
Gesamtplan und Bedarfsfeststellung
Für eine personenzentrierte und bedarfsorientierte Steuerung in der Hilfeplanung sieht der Gesetzgeber nach den §§ 117 ff SGB IX eine Gesamtplanung vor.
Als Bedarfsermittlungsinstrument verwendet der Landkreis Kassel im Fachbereich Soziales den vom HLT entwickelten "GTE" (Gesamt- und Teilhabeplan) mit Orientierung an ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).
Die sozialpädagogischen Mitarbeiter der Eingliederungshilfe führen die Gesamtplangespräche mit dem Leistungsberechtigten (und/oder gesetzlichen Vertreter) und mit den Beteiligten (z.B. Betreuer/Assistenten, Lehrer, Therapeuten). Am Ende der Gesamtplankonferenz folgt die Zielvereinbarung. Hier werden unter aktiver Beteiligung des Leistungsberechtigten (im interdisziplinären Austausch) gemeinsame Ziele formuliert. Im Folgejahr oder spätestestens nach zwei Jahren werden diese Ziele in der Regel überprüft und an den aktuellen Bedarf angepasst.
Teilhabeplankonferenz
Sofern ein Bedarf vorliegt, der sich nur durch Maßnahmen verschiedener Leistungsgruppen und/oder durch Leistungen unterschiedlicher Kostenträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) decken lässt, kann mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu einer Teilhabeplankonferenz durch die Eingliederungshilfe des Fachbereich Soziales eingeladen werden (§ 20 SGB IX).
Eingliederungshilfe wird individuell gewährt, daher wird die Inanspruchnahme einer persönlichen Beratung, auch vor einer Antragstellung, bei den zuständigen Mitarbeitern der Eingliederungshilfe empfohlen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 10.08.2021
Stichwörter
Förderung, Integration, Pflegeleistungen, Teilhabe, besondere Wohnformen, Rehabilitation, Werkstätten für behinderte Menschen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Eingliederungshilfe