Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen möchten, dann erfahren Sie hier mehr dazu.
Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV-Hessen auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist
- bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
- wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Pfungstadt - Amt für Familien und Soziales
Adresse
Postanschrift
Kirchstraße 12-14
64319 Pfungstadt
Öffnungszeiten
Montag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
Dienstag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
Bitte beachten Sie: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Pfeifer
Postanschrift
Darmstädter Straße 121
64319 Pfungstadt
Postanschrift
Kirchstraße 12-14
64319 Pfungstadt
Telefon Festnetz: 06157 988-1416
Telefon Festnetz: 06157 988-1166
E-Mail: jens.pfeifer@pfungstadt.de
Weitere Informationen
Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Ausgabe von Windelsäcken
- Anträge zur Schwerbehinderung
-
Bildungspaket für bedürftige Kinder:
Antrag auf Bildung und Teilhabe
Zuständiger Sachbearbeiter: Jens Pfeifer, Tel. 06157 988-1166, E-Mail: jens.pfeifer@pfungstadt.de
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Soziales und Teilhabe - 540.3 Eingliederungshilfe
Adresse
Postanschrift
Jägertorstraße 207
Postfach
64289 Darmstadt
Postanschrift
Albinistraße 23
64807 Dieburg
Öffnungszeiten
Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail
Kontakt
Telefon: 06151 881-1203
E-Mail: Eingliederungshilfe@ladadi.de
erforderliche Unterlagen
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
- Nachweis über die Behinderung
- sämtliche Einkommensnachweise
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 10.08.2021
Stichwörter
Förderung, Integration, Pflegeleistungen, Teilhabe, besondere Wohnformen, Rehabilitation, Werkstätten für behinderte Menschen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Eingliederungshilfe