Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung

    Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

    Wenn Sie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen möchten, dann erfahren Sie hier mehr dazu.

    Beschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

    • Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
    • Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
    • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
    • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
    • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
    • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

    Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.

    Online-Dienst

    Online-Antrag des LWV-Hessen auf Leistungen der Eingliederungshilfe

    ID: L100001_391649368

    Beschreibung

    Stellen Sie den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe online. Der LWV Hessen ist für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Abschluss der Schulausbildung zuständig. Wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden, ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in dessen/deren Bezirk sich die antragstellende Person tatsächlich aufhält, zuständig. Diese Regelung entfällt zum 01.01.2024.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist

    • bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
    • wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden

    der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält.  Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

    Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Eingliederungshilfe für Erwachsene

    Adresse

    Postanschrift

    Graben 15

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Postanschrift

    Gräffstraße 5

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr
    Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminvereinbarung erwünscht, da hierdurch Wartezeiten vermindert werden.

    Den für Sie zuständigen Mitarbeiter finden Sie auch unter unseren Telefonkontakten A-Z zum Download als pdf.

    Telefonkontakte A-Z für Eingliederung und Hilfe zur Pflege 01.09.2023.pdf

    Kontakt

    Formulare

    Eingliederungshilfe - Antrag

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.

    • Nachweis über die Behinderung
    • sämtliche Einkommensnachweise
    • Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    § 99 SGB IX i.V. m. § 53 SGB XII

    Fristen

    Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

    Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.

    Bemerkungen

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Leistungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren werden beim Jugendamt bearbeitet:
    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Link)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 10.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Teilhabe, Pflegeleistungen, Förderung, besondere Wohnformen, Rehabilitation, Werkstätten für behinderte Menschen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Eingliederungshilfe, Integration

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English