Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen möchten, dann erfahren Sie hier mehr dazu.
Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV-Hessen auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
Zuständigkeit
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist
- bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
- wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
- Nachweis über die Behinderung
- sämtliche Einkommensnachweise
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Rechtsgrundlage(n)
- § 112 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 75 SGB IXKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 113 SGB IXKeine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 76 - 84 SGB IXKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 10.08.2021
Stichwörter
Eingliederungshilfe, Teilhabe, Pflegeleistungen, Integration, Werkstätten für behinderte Menschen, Rehabilitation, Eingliederungshilfe für Behinderte, besondere Wohnformen, Förderung