Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein
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Zuständigkeit
Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden, die für die Fläche zuständig sind, auf der der Eingriff erfolgen soll. Die unteren Naturschutzbehörden sind in den Landkreisen die Kreisverwaltung, in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stadtverwaltung.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Ort
Ansprechperson
Allendorf
Peter Käufler
Bad Arolsen
Thea Schmidtmann
Bad Wildungen
Thea Schmidtmann
Battenberg (Eder)
Peter Käufler
Bromskirchen
Peter Käufler
Burgwald
Peter Käufler
Diemelsee
Nicole Kleinschnittger
Diemelstadt
Jessika Sachse
Edertal
Thea Schmidtmann
Frankenau
Peter Käufler
Frankenberg (Eder)
Peter Käufler
Gemünden (Wohra)
Peter Käufler
Haina (Kloster)
Peter Käufler
Hatzfeld (Eder)
Peter Käufler
Korbach
Thea Schmidtmann
Lichtenfels
Nicole Kleinschnittger
Rosentahl
Peter Käufler
Twistetal
Jessika Sachse
Vöhl
Nicole Kleinschnittger
Volkmarsen
Thea Schmidtmann
Waldeck
Thea Schmidtmann
Willingen (Upland)
Ulrich Kessler
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Umwelt und Klimaschutz
Adresse
Postanschrift
Auf Lülingskreuz 60
34497 Korbach
Kontakt
Telefon: 05631 954-5369
E-Mail: klimaschutz@lkwafkb.de
E-Mail: naturschutz@lkwafkb.de
E-Mail: wasser-bodenschutz@lkwafkb.de
Kontaktperson
Ulrich Kessler
Postanschrift
Otto-Stoelcker-Straße 21c
35066 Frankenberg (Eder)
Telefon Festnetz: 05631 954-1681
E-Mail: ulrich.kessler@lkwafkb.de
Nicole Kleinschnittger
Postanschrift
Auf Lülingskreuz 60
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-5821
Peter Käufler
Postanschrift
Otto-Stoelcker-Straße 21c
35066 Frankenberg (Eder)
Telefon Festnetz: 05631 954-1680
E-Mail: peter.kaeufler@lkwafkb.de
Jessika Sachse
Postanschrift
Auf Lülingskreuz 60
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-5005
E-Mail: jessika.sachse@lkwafkb.de
Thea Schmidtmann
Postanschrift
Auf Lülingskreuz 60
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1445
E-Mail: thea.schmidtmann@lkwafkb.de
erforderliche Unterlagen
Im Antrag ist nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutzschutz im Bereich Naturschutz / Forsten
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Formulare
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Rechtsgrundlage(n)
- Kapitel 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 8 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- Kompensationsverordnung (KV)
Fristen
Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.
- Naturschutz(Regierungspräsidium Kassel)
- Naturschutz(Regierungspräsidium Darmstadt)
- Naturschutz(Regierungspräsidium Gießen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Naturschutz, HMUKLV, Landschaftsschutz, Natur, Eingriffsregelung, Kompensation, Naturschutzgebiet, Umweltschutz