Gebäudeeinmessung anfragen
Wenn ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändern wurde, besteht die gesetzliche Verpflichtung, bis zur Fertigstellung des Rohbaus, eine Gebäudeeinmessung zu veranlassen.
Beschreibung
Das Eigentum an Grund und Boden unterliegt der staatlichen Gewährleistung. Aus diesem Grund führen die hessischen Ämter für Bodenmanagement zum landesweiten Nachweis aller Grundstücke und Gebäude ein Liegenschaftskataster, in dem die Grundstücksgrenzen und die Gebäudegrundrisse auf der Basis örtlicher Vermessungen in hoher Qualität und Genauigkeit dokumentiert sind. Das Liegenschaftskataster dient somit auch dem Schutz Ihrer persönlichen Eigentumsrechte.
Damit die Ämter für Bodenmanagement den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten können, hat der Gesetzgeber die Eigentümerinnen und Eigentümer von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden verpflichtet, eine dazu befugte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Amt für Bodenmanagement) mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen. Die beauftragte Vermessungsstelle leitet zu diesem Zweck ein entsprechendes Verfahren ein.
Ist der Rohbau fertig gestellt und die Gebäudeeinmessung trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht in Auftrag gegeben worden, sind die Vermessungsstellen berechtigt, auch ohne Auftrag (von Amts wegen) tätig zu werden und die Kosten den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern in Rechnung zu stellen. Die Vermessungsstellen sind gehalten, ein Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen auch ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer einzuleiten, wenn sie auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Vermessung auf Antrag auszuführen haben oder das betroffene Gebäude in einer von ihnen zu fertigenden Bauvorlage darzustellen ist
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Gebäudeeinmessung
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Zuständigkeit
Gebäudeeinmessungen führen die im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständigen Ämter für Bodenmanagement durch.
Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht bis zur Fertigstellung des Rohbaus nachkommen, können diese Stellen nach vorheriger Aufforderung und dem Verstreichen einer Frist von 21 Tagen auch ohne Auftrag (d.h. von Amts wegen) tätig werden.
- Anschriftenliste der im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Unsere Dienststellen(Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Ansprechpartner
Stadt Melsungen - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05661 708-141
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Erweiterte Erreichbarkeit:
c/o Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld
Telefon +49 (611) 535 – 2000
Öffnungszeiten: Nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) -Außenstelle Eschwege-
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Im Fall der Antragsbevollmächtigung:
- Vorlage der entsprechenden Vollmacht
Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden:
- Kostenübernahmeerklärung
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Gebäudeeinmessung stellen, wenn Sie:
- Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer
- oder vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG)
- § 1 Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO)
- § 2 Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW)
Rechtsbehelf
Klage gegen den Kostenbescheid
Verfahrensablauf
- Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung und auf Wunsch eine Kostenschätzung.
- Vorbereitung und Abstimmung eines Vermessungstermins.
- Durchführung der Gebäudeeinmessung vor Ort.
- Kostenfestsetzung der Gebäudeeinmessung durch die Vermessungsstelle.
- Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster.
- Kostenfestsetzung der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Amt für Bodenmanagement.
- Übersendung der Information über die Fortführung des Nachweises der Gebäude im Liegenschaftskataster und einer aktuellen Ausgabe der Liegenschaftskarte
Fristen
Bis zur Fertigstellung des Rohbaus ist eine Gebäudeeinmessung zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 8 Monate.
Kosten
Bemerkung: Die Kosten werden von allen Vermessungsstellen einheitlich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) erhoben.
Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse ins Liegenschaftskataster fallen zusätzliche Kosten an.
Die Höhe der Gebühren werden in Abhängigkeit des Wertes des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) ermittelt
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Einmessungen von Gebäuden, deren Rohbaufertigstellung nachweislich vor Inkrafttreten des Hessischen Katastergesetzes vom 01.01.1956 erfolgt ist, sind kostenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 28.06.2022
Stichwörter
Liegenschaftskataster, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Lageplan, Einmessungsbescheinigung, Kataster, Vermessung, Gebäudeeigentümer, Amt für Bodenmanagement, Hausbau, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, Gebäude einmessen, Gebäude, Gebäudeeinmessung, Vermessungsantrag, Bauantrag, Gebäudeeigentümerin, Baugenehmigung, Gebäudeeinmessungspflicht