• Seligenstadt (Landkreis Offenbach, Hessen)
Gebäudeeinmessung Durchführung

Gebäudeeinmessung anfragen

Wenn ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändern wurde, besteht die gesetzliche Verpflichtung, bis zur Fertigstellung des Rohbaus, eine Gebäudeeinmessung zu veranlassen.

Beschreibung

Das Eigentum an Grund und Boden unterliegt der staatlichen Gewährleistung. Aus diesem Grund führen die hessischen Ämter für Bodenmanagement zum landesweiten Nachweis aller Grundstücke und Gebäude ein Liegenschaftskataster, in dem die Grundstücksgrenzen und die Gebäudegrundrisse auf der Basis örtlicher Vermessungen in hoher Qualität und Genauigkeit dokumentiert sind. Das Liegenschaftskataster dient somit auch dem Schutz Ihrer persönlichen Eigentumsrechte.

Damit die Ämter für Bodenmanagement den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten können, hat der Gesetzgeber die Eigentümerinnen und Eigentümer von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden verpflichtet, eine dazu befugte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Amt für Bodenmanagement) mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen. Die beauftragte Vermessungsstelle leitet zu diesem Zweck ein entsprechendes Verfahren ein.

Ist der Rohbau fertig gestellt und die Gebäudeeinmessung trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht in Auftrag gegeben worden, sind die Vermessungsstellen berechtigt, auch ohne Auftrag (von Amts wegen) tätig zu werden und die Kosten den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern in Rechnung zu stellen. Die Vermessungsstellen sind gehalten, ein Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen auch ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer einzuleiten, wenn sie auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Vermessung auf Antrag auszuführen haben oder das betroffene Gebäude in einer von ihnen zu fertigenden Bauvorlage darzustellen ist

Online-Dienst

Gebäudeeinmessung

ID: L100001_384992951

Beschreibung

Mit diesem Online-Dienst können Sie eine Gebäudeeinmessung anfragen

Online erledigen

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Version

Technisch erstellt am 19.01.2023

Technisch geändert am 19.01.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

Gebäudeeinmessungen führen die im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständigen Ämter für Bodenmanagement durch.

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht bis zur Fertigstellung des Rohbaus nachkommen, können diese Stellen nach vorheriger Aufforderung und dem Verstreichen einer Frist von 21 Tagen auch ohne Auftrag (d.h. von Amts wegen) tätig werden.

Ansprechpartner

Amt für Bodenmanagement Heppenheim -Anlaufstelle Offenbach-

Adresse

Hausanschrift

Markwaldstraße 11

63073 Offenbach am Main

Öffnungszeiten

+++ Nutzen Sie unser Online-Angebot unter: https://www.gds.hessen.de. Dort können Sie als Privatperson ohne Registrierung Ihr gewünschtes Produkt auswählen. Oder Sie stellen Ihren Antrag per E-Mail oder per Post. +++

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Eine persönliche Beratung ist nach vorheriger Anmeldung möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Kontakt

Telefon: +49 611 535-8801

Telefax: +49 611 327605392

E-Mail: info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de

Internet

Version

Technisch geändert am 07.08.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Amt für Bodenmanagement Heppenheim -Außenstelle Michelstadt-

Adresse

Hausanschrift

Erbacher Straße 46

64720 Michelstadt

Öffnungszeiten

+++ Nutzen Sie unser Online-Angebot unter: https://www.gds.hessen.de. Dort können Sie als Privatperson ohne Registrierung Ihr gewünschtes Produkt auswählen. Oder Sie stellen Ihren Antrag per E-Mail oder per Post. +++

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Eine persönliche Beratung ist nach vorheriger Anmeldung möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Kontakt

Telefon: +49 611 535-8100

Telefax: +49 611 327605392

E-Mail: info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de

Internet

Version

Technisch geändert am 07.08.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Im Fall der Antragsbevollmächtigung:

  • Vorlage der entsprechenden Vollmacht

Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden:

  • Kostenübernahmeerklärung

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gebäudeeinmessung stellen, wenn Sie:

  • Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer
  • oder vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage gegen den Kostenbescheid

Verfahrensablauf

  • Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung und auf Wunsch eine Kostenschätzung.
  • Vorbereitung und Abstimmung eines Vermessungstermins.
  • Durchführung der Gebäudeeinmessung vor Ort.
  • Kostenfestsetzung der Gebäudeeinmessung durch die Vermessungsstelle.
  • Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster.
  • Kostenfestsetzung der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Amt für Bodenmanagement.
  • Übersendung der Information über die Fortführung des Nachweises der Gebäude im Liegenschaftskataster und einer aktuellen Ausgabe der Liegenschaftskarte

Fristen

Bis zur Fertigstellung des Rohbaus ist eine Gebäudeeinmessung zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 8 Monate.

Kosten

Bemerkung: Die Kosten werden von allen Vermessungsstellen einheitlich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) erhoben.

Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse ins Liegenschaftskataster fallen zusätzliche Kosten an.

Die Höhe der Gebühren werden in Abhängigkeit des Wertes des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) ermittelt

Hinweise (Besonderheiten)

Bemerkungen

Einmessungen von Gebäuden, deren Rohbaufertigstellung nachweislich vor Inkrafttreten des Hessischen Katastergesetzes vom 01.01.1956 erfolgt ist, sind kostenfrei.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 28.06.2022

Version

Technisch erstellt am 23.10.2008

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Gebäude einmessen, Bauantrag, Amt für Bodenmanagement, Gebäudeeigentümerin, Vermessung, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Gebäudeeinmessung, Liegenschaftskataster, Gebäudeeigentümer, Einmessungsbescheinigung, Baugenehmigung, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, Vermessungsantrag, Lageplan, Gebäude, Kataster, Hausbau, Gebäudeeinmessungspflicht

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019