Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

    Maklertätigkeiten - Erlaubnis

    Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes anbieten möchten:

    • Vermittlung von Immobilien (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler),
    • Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucherinnen und Verbraucher),
    • Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterin) oder
    • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer)

    Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:

    • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
    • Vermittlung von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
    • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, das heißt alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.
    • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher)
    • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte, zum Beispiel mit Vermögen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Personen, die sich um Erwerbs- oder Nutzungsrechte bewerben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Bauantrag stellen, Architekten und Handwerker beauftragen, Finanzierungsmittel beschaffen und abrufen, Versicherungen abschließen, die Kalkulation späterer Mieten.
    • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums mehrerer Personen. Verwalterin oder Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
      • Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
      • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
      • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
      • eingenommene Gelder verwalten.

    Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    In den Kreisfreien Städten an die Magistrate und in den Landkreisen an die Kreisausschüsse.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Gewerbeaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 9

    36251 Bad Hersfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
    Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO
    Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
    Muster Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO (ohne PHG)
    Muster Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO (PHG)
    Negativerklärung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung beziehungsweise Vorlage vor Ort.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
        • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
        • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
        • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • bei Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
        • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
    Bei juristischen Personen wie etwa einer GmbH müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere) oder beantragen (zum Beispiel Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde).
    Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
    Personengesellschaften wie etwa eine GbR, KG, OHG, PartG oder GmbH & Co. KG sind als solche nicht erlaubnisfähig.
    Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
    Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.

    Für die Tätigkeit als

    • Immobilienmaklerin oder -makler,
    • Bauträgerin oder -träger
    • Baubetreuerin oder -betreuer
    • Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter

    gilt: Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.
    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.

    Für die Tätigkeit als

    • Immobilienmaklerin oder -makler,
    • Bauträgerin oder -träger
    • Baubetreuerin oder -betreuer
    • Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.

    Für die Tätigkeit als

    • Immobilienmaklerin oder -makler,
    • Bauträgerin oder -träger
    • Baubetreuerin oder -betreuer
    • Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Kosten

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die einzelnen Erlaubnistatbestände eine Festgebühr bzw. für die Erlaubnis für Darlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- €) festgelegt.

    Danach werden vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg folgende Gebühren erhoben:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                

                    Immobilien-makler

                

                    Darlehens-vermittler

                

                    Bauträger

                

                    Bau-

                    

    betreuer

                

                    Wohn-immobilien-verwalter

                

    Natürliche Person

    338€

     338€

     338€

    338€

    338€

    Juristische Person

       392€

      392€

      392€

       392€

     392€

    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.



    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die einzelnen Erlaubnistatbestände eine Festgebühr bzw. für die Erlaubnis für Darlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- €) festgelegt.

    Danach werden vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg folgende Gebühren erhoben:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                

                    Immobilien-makler

                

                    Darlehens-vermittler

                

                    Bauträger

                

                    Bau-

                    

    betreuer

                

                    Wohn-immobilien-verwalter

                

    Natürliche Person

    338€

     338€

     338€

    338€

    338€

    Juristische Person

       392€

      392€

      392€

       392€

     392€

    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.



    Hinweise (Besonderheiten)

    Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalten ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden. 

    Sobald Sie die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie neben vor allem steuerrechtlichen und allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten. Diese Rechtsverordnung enthält zahlreiche Regelungen, die Sie bei der Berufsausübung beachten müssen. Zuwiderhandlungen sind fast immer mit Bußgeldern bedroht, deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

    Die Erlaubnis nach § 34c der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 16 der MaBV müssen Sie sich, sofern Sie als Bauherr oder Baubetreuer tätig werden, für jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer darauf prüfen lassen, ob Sie die Vorschriften der MaBV eingehalten haben. Der entsprechende Bericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei unserer Behörde einzureichen. Bei Verstößen können regelmäßig Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Überprüfung der Prüfberichte ist kostenpflichtig. Hierfür wird seitens der Behörde eine Gebühr von 50 € erhoben.

    Ab dem 01. August 2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Gleiches gilt für die vom Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

    Hiernach muss sich der genannte Personenkreis innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums jeweils eine Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden absolvieren.

    Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden. 

    Sobald Sie die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie neben vor allem steuerrechtlichen und allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten. Diese Rechtsverordnung enthält zahlreiche Regelungen, die Sie bei der Berufsausübung beachten müssen. Zuwiderhandlungen sind fast immer mit Bußgeldern bedroht, deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

    Die Erlaubnis nach § 34c der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 16 der MaBV müssen Sie sich, sofern Sie als Bauherr oder Baubetreuer tätig werden, für jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer darauf prüfen lassen, ob Sie die Vorschriften der MaBV eingehalten haben. Der entsprechende Bericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei unserer Behörde einzureichen. Bei Verstößen können regelmäßig Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Überprüfung der Prüfberichte ist kostenpflichtig. Hierfür wird seitens der Behörde eine Gebühr von 50 € erhoben.

    Ab dem 01. August 2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Gleiches gilt für die vom Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

    Hiernach muss sich der genannte Personenkreis innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums jeweils eine Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden absolvieren.

    Dokumente

    Ausgehend

    Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehens- oder Kapitalanlagenvermittler, Anlagenberater, Bauträger, Baubetreuer

    Dokumenttyp: Bescheid

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 09.09.2021

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Makler, Immobilienverwaltung, Darlehensvermittlung, Planung von Bauvorhaben, Vermittlung Hauskauf, Bauvorhaben, Betreuung von Bauvorhaben, Vermitteln von Verträgen, Bauträger, Vorbereitung von Bauvorhaben, Vermittlung Wohnungskauf, Durchführung von Bauvorhaben, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Baubetreuung, Vermittlung von Darlehensvertrag, Wohnungseigentumsverwaltung, Wohnungsvermittlung, Darlehensverträge, Verwaltung von Wohnimmobilien, Vermittlung von Darlehen, Wohnungsverwaltung, Darlehensvertrag, Hausverwaltung, Verbraucherdarlehensvertrag, Vermittlung von Wohnimmobilien

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)